Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

62 V. 
3. Auf den Stromstrecken unterhalb Bommel und unterhalb Vreeswijk treten für die 
Fahrt der Dampfschiffe bei höheren Wasserständen die obenerwähnten Beschränkungen ein, 
wenn die Marke III zu Bommel und die Marken I, II und III zu Vreeswijk erreicht sind. 
4. Die festgesetzten Pegelhöhen der Marken I, II und III sind am Pegel zu: 
l II III 
Maxan 6,00 m 6,50 m 7,00 in 
Speyer 6,30 „ 7,00 „ 7,60 „ 
Ludwigshafen 6,40 „ 7.40 „ 8,00 „ 
Mannheim 6,40 „„ 7,40 „ 800 „ 
Mainz 2,75 „ 3,50 „ 475 „ 
Biebrich 3,55 „ 4,30 „ 5,55 „ 
Bingen 3,20 „ 4,00 „ 5,30 „ 
Coblenz 5,00 „ 6,25 „ 7,.20 „ 
Cöhn 5.50 „ 6,90 „ 7,80 „ 
Düsseldorf 5,10 „ 6,70 „ 7,50 „ 
Ruhrort 5,30 „ 6,90 „„ 7,60 „ 
Emmerich 5,00 „ 6,30 „ 6,70 „ 
Nijmwegen. 11,14 „ 12,14 „ 12,74 " 
Tiel – » 9,07»» * 
Bommel. „ – 6,75 „ über dem revidierten 
Aruheim 10,67, 11,67, 1247, Ansterdamer Pegel. 
Vreeswiik 44113 „ 4,81 „ 5,28 „ 
5. Flöße dürfen nicht abfahren, wenn der Wasserstand des Rheins an dem der Landungs- 
stelle zunächst gelegenen Pegel bei steigendem Wasser bereits die nachstehend bezeichnete Höhe 
erreicht hat und bei fallendem Wasser noch nicht bis zu der nachstehend bezeichneten Höhe 
gesunken ist; nämlich am 
  
e l 
P eg el zu: bei steiger Wie sallendem 
Hüningen 3,9 m 4,2 in 
Breisach (linkes ufe. 3,4, 3,7 „ 
Schönau 3,8 „ 4,1 
Gerstheim 3,7 „ 4,0 „ 
Straßburg 4,.5 „ 4,8 „ 
Selz —*- 5,1 „ 
Maxau- Moximiliansau 5,3 „ 5,6 „ 
Speher 5,5 „ 5,8 „ 
Mannheim= % 5,8 „ 6,1 „ 
Mainz 3,.0 „ -er 
Rüdesheim 3,6 „ 3,9, 
Coblenz 4, 1, 4,4 "
	        
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