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VIII.
Verorduung.
Den Verkehr mit Giften betreffend
(Vom 3. März 1906)
In Gemäßheit des Beschlusses des Bundesrats vom 1 Februar 1906 wird die diesseitige
Verordnung vom 27. Februqr 1895 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 67) abgeändert
wie folgt:
Im Verzeichnis der Gifte sind hinzuzufügen:
1. in Abteilung 1:
S
#
Salzsäure, arsenhaltige'),
Schwefelsäure, arsenhaltige),
und am Schluß der Abteilung 1 folgende Anmerkung:
*) Anmerkung: Salzsäure und Schwefelsäure gelten als arsenhaltig, wenn
1 ccem der Säure, mit 3 cem Zinnchlorürlösung versetzt, innerhalb 15 Minuten
eine dunklere Färbung annimmt.
Bei der Prüfung auf den Arsengehalt ist, sofern es sich um konzentrierte Schwefel-
säure handelt, zunächst 1 cem durch Eingießen in 2 cem Wasser zu verdünnen und
1 ccem von dem erkalteten Gemische zu verwenden. Die Zinnchlorürlösung ist aus
5 Gewichtsteilen kristallisiertem Zinnchlorür, die mit 1 Gewichtsteile Salzsäure anzu-
rühren und vollständig mit trockenem Chlorwasserstoffe zu sättigen sind, herzustellen,
nach dem Absetzen durch Asbest zu filtrieren und in kleinen, mit Glasstopfen ver-
schlossenen, möglichst angefüllten Flaschen aufzubewahren;
in Abteilung 3 hinter „Kresole“ die Worte:
„und deren Zubereitungen (Kresolseifenlösungen, Lysol, Lysosolveol u. s. w.), sowie
deren Lösungen, soweit sie in 100 Gewichtsteilen mehr als 1 Gewichtsteil der Kresol-
zubereitung enthalten“;
in Abteilung 3 vor „Phenazetin“!
„Paraphenylendiamin, dessen Salze, Lösungen und Zubereitungen“;
in Abteilung 3 hinter „Salzsäure“ und hinter „Schwefelsäure“:
„arsenfreie“*)
und am Schluß der Abteilung 3 folgende Anmerkung:
*) „Anmerkung: Siehe Anmerkung zu Abteilung 1“
Die Anderungen unter Ziffer 1 und 4 treten vom 1. Juli 1906, diejenigen unter
Ziffer 2 und 3 sofort in Kraft.
Karlsruhe, den 3. März 1906.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Kohlmeier.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrupe.