Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

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VIII. 
Verorduung. 
Den Verkehr mit Giften betreffend 
(Vom 3. März 1906) 
In Gemäßheit des Beschlusses des Bundesrats vom 1 Februar 1906 wird die diesseitige 
Verordnung vom 27. Februqr 1895 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 67) abgeändert 
wie folgt: 
Im Verzeichnis der Gifte sind hinzuzufügen: 
1. in Abteilung 1: 
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# 
Salzsäure, arsenhaltige'), 
Schwefelsäure, arsenhaltige), 
und am Schluß der Abteilung 1 folgende Anmerkung: 
*) Anmerkung: Salzsäure und Schwefelsäure gelten als arsenhaltig, wenn 
1 ccem der Säure, mit 3 cem Zinnchlorürlösung versetzt, innerhalb 15 Minuten 
eine dunklere Färbung annimmt. 
Bei der Prüfung auf den Arsengehalt ist, sofern es sich um konzentrierte Schwefel- 
säure handelt, zunächst 1 cem durch Eingießen in 2 cem Wasser zu verdünnen und 
1 ccem von dem erkalteten Gemische zu verwenden. Die Zinnchlorürlösung ist aus 
5 Gewichtsteilen kristallisiertem Zinnchlorür, die mit 1 Gewichtsteile Salzsäure anzu- 
rühren und vollständig mit trockenem Chlorwasserstoffe zu sättigen sind, herzustellen, 
nach dem Absetzen durch Asbest zu filtrieren und in kleinen, mit Glasstopfen ver- 
schlossenen, möglichst angefüllten Flaschen aufzubewahren; 
in Abteilung 3 hinter „Kresole“ die Worte: 
„und deren Zubereitungen (Kresolseifenlösungen, Lysol, Lysosolveol u. s. w.), sowie 
deren Lösungen, soweit sie in 100 Gewichtsteilen mehr als 1 Gewichtsteil der Kresol- 
zubereitung enthalten“; 
in Abteilung 3 vor „Phenazetin“! 
„Paraphenylendiamin, dessen Salze, Lösungen und Zubereitungen“; 
in Abteilung 3 hinter „Salzsäure“ und hinter „Schwefelsäure“: 
„arsenfreie“*) 
und am Schluß der Abteilung 3 folgende Anmerkung: 
*) „Anmerkung: Siehe Anmerkung zu Abteilung 1“ 
Die Anderungen unter Ziffer 1 und 4 treten vom 1. Juli 1906, diejenigen unter 
Ziffer 2 und 3 sofort in Kraft. 
Karlsruhe, den 3. März 1906. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Kohlmeier. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrupe.