Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

78 IX. 
Abereinkiunft 
zwischen Baden, Bayern und Elsaß-Lothringen 
über die 
Regulierung des Rheins zwischen Sondernheim und Straßburg. 
Die Regierungen von Baden, Bayern und Elsaß-Lothringen sind übereingekommen, eine 
der Großschiffahrt dienende Regulierung des Rheins zwischen Sondernheim und Straßburg 
zur Ausführung zu bringen. 
Dieselben haben zum Zwecke der Feststellung dieses Übereinkommens Bevollmächtigte 
ernannt und zwar 
Baden: den Geheimen Rat Freiherrn von Marschall, 
Bayern: den Geheimen Legationsrat von Lößl, 
Elsaß-Lothringen den Geheimen Regierungsrat von Traut, 
von welchen unter dem Vorbehalte der Ratifikation folgendes vereinbart wurde: 
Artikel I1. 
Beteiligung an dem Unternehmen und den Kosten. 
Das Regulierungswerk ist ein gemeinsames Unternehmen der drei Staaten, die sich an 
den Kosten in dem Verhältnis beteiligen, daß Bayern einen festen Betrag von 800 000 40. 
zu denselben zuschießt, Baden 40 Prozent, Elsaß-Lothringen 50 Prozent des gesamten Auf- 
wands übernehmen. Den hierdurch nicht gedeckten Teil des Aufwands wird Elsaß-Lothringen 
übernehmen. 
Artikel II. 
Umfang und Ziel des Unternehmens. 
Das gemeinsame Unternehmen umfaßt die Verbesserung der Wasserstraße in der Rhein- 
strecke von Sondernheim bis Kehl-Straßburg mit einer Längenausdehnung von 85 km, wovon 
26,8 km auf die bayerisch-badische und 58,2 km auf die badisch-elsässische Stromstrecke ent- 
fallen. Das Ziel der Verbesserung ist die Ausbildung eines geregelten Fahrwassers, welches 
bei einem Wasserstande von 3,0 m am Maxauer und 2,0 m am Straßburger Pegel auf den 
seichtesten Stellen noch eine Wassertiefe von 2,0 m bietet. Die Breite des Fahrwassers soll
	        
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