78 IX.
Abereinkiunft
zwischen Baden, Bayern und Elsaß-Lothringen
über die
Regulierung des Rheins zwischen Sondernheim und Straßburg.
Die Regierungen von Baden, Bayern und Elsaß-Lothringen sind übereingekommen, eine
der Großschiffahrt dienende Regulierung des Rheins zwischen Sondernheim und Straßburg
zur Ausführung zu bringen.
Dieselben haben zum Zwecke der Feststellung dieses Übereinkommens Bevollmächtigte
ernannt und zwar
Baden: den Geheimen Rat Freiherrn von Marschall,
Bayern: den Geheimen Legationsrat von Lößl,
Elsaß-Lothringen den Geheimen Regierungsrat von Traut,
von welchen unter dem Vorbehalte der Ratifikation folgendes vereinbart wurde:
Artikel I1.
Beteiligung an dem Unternehmen und den Kosten.
Das Regulierungswerk ist ein gemeinsames Unternehmen der drei Staaten, die sich an
den Kosten in dem Verhältnis beteiligen, daß Bayern einen festen Betrag von 800 000 40.
zu denselben zuschießt, Baden 40 Prozent, Elsaß-Lothringen 50 Prozent des gesamten Auf-
wands übernehmen. Den hierdurch nicht gedeckten Teil des Aufwands wird Elsaß-Lothringen
übernehmen.
Artikel II.
Umfang und Ziel des Unternehmens.
Das gemeinsame Unternehmen umfaßt die Verbesserung der Wasserstraße in der Rhein-
strecke von Sondernheim bis Kehl-Straßburg mit einer Längenausdehnung von 85 km, wovon
26,8 km auf die bayerisch-badische und 58,2 km auf die badisch-elsässische Stromstrecke ent-
fallen. Das Ziel der Verbesserung ist die Ausbildung eines geregelten Fahrwassers, welches
bei einem Wasserstande von 3,0 m am Maxauer und 2,0 m am Straßburger Pegel auf den
seichtesten Stellen noch eine Wassertiefe von 2,0 m bietet. Die Breite des Fahrwassers soll