IX. 81
von den Wasserbauverwaltungen zur Verfügung stehendem Ufergelände zur Entnahme
und Lagerung von Baumaterialien, zur Aufstellung von Bau- und Geschirrhütten
und als Arbeitsplätze ohne Entgelt gestatten;
Erleichterungen, welche durch Gesetz, Verordnung oder Übung hinsichtlich des Bezuges
von Faschinenholz für die Zwecke des Rheinbaues eingeführt sind, in gleicher Weise
dem Faschinenbezug für das Rheinregulierungswerk gewährt werden.
—
Artikel VIII.
Regierungskommission.
Während der Ausführung des Regulierungswerkes soll eine Kommission, zu welcher jede
der beteiligten Regierungen einen höheren technischen Beamten abordnet, von Zeit zu Zeit
— mindestens aber einmal jährlich — zusammentreten, von dem Fortgang der Arbeiten und
deren Erfolgen Kenntnis nehmen und über ihre Wahrnehmungen — geeignetenfalls unter
Stellung von Anträgen — an die beteiligten Regierungen berichten.
Die Einberufung dieser Kommission und die Leitung ihrer Verhandlungen steht — jahr-
weise abwechselnd — dem bayerischen, badischen und dem elsaß-lothringischen Mitglied zu.
Eine Einberufung hat stattzufinden, wenn eine der beteiligten Regierungen darauf anträgt.
Artikel IX.
Kostengemeinschaft.
1. Der Kostenaufwand, welcher nach der oben unter Artikel 1 vereinbarten Verteilung von
den drei vertragschließenden Staaten gemeinsam getragen wird, betrifft:
a. die Herstellung des Niederwasserbettes im Rhein von Sondernheim (bad. km 209)
bis Kehl-Straßburg (bad. km 124) — einschließlich der Entschädigungen, welche im
Zusammenhange mit diesen Herstellungen etwa von Dritten beansprucht werden können;
b. die Baggerungen, welche in der bei Sondernheim stromab anschließenden Rheinstrecke
zur Offenhaltung des Fahrwassers erforderlich werden, und zwar insolange und in
dem Umfang, als dahin eine vermehrte Geschiebezufuhr infolge der oberhalb aus-
geführten Regulierung stattfindet;
c. die Herstellung der Übergangsstrecken am oberen Ende der Regulierung bei Kehl-
Straßburg;
die etwaige infolge der Rheinregulierung notwendig werdende Verlegung der Mündungen
von Seitengewässern;
e. die Anschaffung der zur zweckmäßigen Ausführung der Regulierungsarbeiten erfor-
derlichen Baumaschinen, Fahrzeuge, Geräte, Bauhütten und dergleichen;
t. die Leitung und Oberleitung des gemeinsamen Bauwesens mit den nötigen Verwaltungs-
einrichtungen.
2. Ausgeschlossen von der Kostengemeinschaft bleiben die Kosten:
a. für etwaige infolge der Rheinregulierung notwendig oder wünschenswert werdende
Anderungen an Hafen= und Landungsanlagen sowie an Schiffbrücken und Fähren;
—
(-