Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

86 X. 
Eine Erhöhung der Gebühr für die Mitwirkung des Ratschreibers nach § 64 Absatz 2 
tritt nicht ein. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 9. März 1906. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Hardeck. 
von Dusch. 
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 9. März 1906.) 
Die Gebühren der Sanitätsbeamten für amtliche Verrichtungen betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen 
was folgt: 
Unsere Verordnung vom 23. Dezember 1874, die Gebühren der Sanitätsbeamten für 
amtliche Verrichtungen betreffend, wird abgeändert wie folgt: 
Der § 1 erhält folgenden Zusatz: 
„Die vollbeschäftigten Medizinalreferenten des Ministeriums des Innern erhalten für den 
Aufwand, der ihnen bei Vornahme eines Dienstgeschäfts außerhalb ihres Wohnorts erwächst, 
Vergütung nach Maßgabe Unserer Verordnung vom 5. November 1874, die Bezüge der im 
Civilstaatsdienst stehenden Beamten und Angestellten bei auswärtigen Dienstverrichtungen be- 
treffend (Gesetzes= und Verordnungsblott Seite 521), und zwar auch hinsichtlich der diesen Be- 
amten übertragenen, an sich unter § 5 fallenden Nebenämter. Das gleiche gilt für sonstige 
vollbeschäftigte Beamte, denen im Nebenamt eine der in § 5 aufgeführten Verrichtungen über- 
tragen ist. 
Soweit jedoch nach § 2 für einzelne amtliche Verrichtungen Geschäftsgebühren statthaft 
sind, haben auch die unter Absatz 2 fallenden Beamten Anspruch auf diese Geschäftsgebühren.“ 
Gegeben zu Karlsruhe, den 9. März 1906. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Hardeck. 
von Dusch. Schenkel. Becker.
	        
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