XI. 99
S Zur Untersuchung
Gegenstände. z einzuliefernde
S Menge.
Al.
Bestimmung des Fettes (Atherextraktes) 5
Bestimmung der Gesamtmenge der wasserlsslichen T
hydrate. 6
Bestimmung der Zuckerarten durch Polarisation 3
Bestimmung der Zuckerarten mittels dehlingscher T
(nach Alléser) 6
Bestimmung der Stärke durch Aufschließen im *' 8
Bestimmung der Rohfaser 6
Bestimmung der Mineralstoffe 3
Für Untersuchungen, welche in dem Gebührenverzeichnis nicht vorgesehen sind, ist für
jede Stunde, die ausschließlich für die Untersuchung eines Gegenstandes und Erstattung des
Gutachtens verwendet wurde, eine Gebühr vo 2 4%
in Anrechnung zu bringen.
Bekanntmachung.
(Vom 23. März 1906.)
Die Einfuhr von Schweinefleisch aus Rumänien, Serbien und Bulgarien betreffend.
Auf Grund des § 7 des Reichsgesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von
Viehseuchen, vom 2 Dum- 1650 wird die Einfuhr von Schweinefleisch aus Rumänien, Serbien
und Bulgarien verboten, jedoch mit Ausnahme solchen Schweinefleisches, das als „zubereitet“
im Sinne des § 12 des Reichsgesetzes, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom
3. Juni 1900 und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen anzusehen ist. Zubereitetes
Schweinefleisch in diesem Sinne darf mit den aus den vorbezeichneten Vorschriften sich ergebenden
Beschränkungen und unter den dort vorgesehenen Bedingungen aus den genannten Ländern
eingeführt werden.
Die Durchfuhr von Schweinefleisch, das aus Rumänien, Serbien oder Bulgarien
stammt und dem obigen Einfuhrverbote unterliegt, ist unter Beachtung der Vorschriften des
Fleischbeschaugesetzes vom 3. Juni 1900 und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen
sowie unter der Bedingung gestattet, daß die Durchfuhr bei ganzen Wagenladungen in
plombierten Waggons ohne Um= und Zuladung oder bei Stückgutsendungen in festgeschlossenen
Behältnissen erfolgt.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 16