Nr. XVII. 2
Gesetzes- und Verordnungs-Wlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 25. Juni 1906.
Inhalt.
Gesetz: die Dienstanfsicht über die Kaufmannsgerichte betreffend.
Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Reichserbichaftssteuergesetzes belressend.
Gesetz.
(Vom 22. Juni 1906.)
Die Dienstaussicht über die Kaufmannsgerichte betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Einziger Artikel.
Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Kaufmannsgerichte führen die Landgerichte nach
Maßgabe der Anordnungen des Justizministeriums.
Gegeben zu Schloß Baden, den 22. Juni 1906.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Hardeck.
von Dusch.
Gesenes und Verordnungsblatt 1906. 23