Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

126 XVII. 
Bescheid zu Protokoll eröffnet wird; in diesem Fall ist dem Pflichtigen eine Bescheidsaus- 
fertigung zu behändigen. 
2. Andere Mitteilungen an Beteiligte sind nach den für Behändigungen gegebenen Vor- 
schriften zu übersenden. 
88. 
Ist die Versteuerung auf unbestimmte Zeit ausgesetzt, so hat sich das Notariat darüber, 
ob der Grund zur Überwachung noch fortbesteht, nach Ablauf von je fünf Jahren oder schon 
früher zu verlässigen, wenn nach den Umständen des Falles schon vor Ablauf der fünf Jahre 
der Eintritt der Steuerpflicht zu erwarten ist. 
§ 9. 
1. In den Fällen der §§ 21 bis 23 und 26 des Gesetzes hat das Notariat über die An- 
nehmbarkeit der vom Steuerpflichtigen angebotenen Sicherheit Entschließung zu treffen. Die 
Sicherheit ist bei der Bezirksfinanzbehörde zu leisten, in deren Bezirk der Steuerpflichtige 
wohnt, oder falls er außerhalb des Großherzogtums wohnt, bei derjenigen, in deren Bezirk 
das Notariat seinen Sitz hat. Das Notariat hat dem Steuerpflichtigen den sicherzustellenden 
Betrag, die Art der Sicherheitsleistung und die zur Annahme der Sicherheitsleistung zuständige 
Bezirksfinanzbehörde zu bezeichnen und eine Frist zu bestimmen, innerhalb deren die Sicher- 
heit zu leisten ist. Eine die gleichen Angaben enthaltende Mitteilung hat das Notariat der 
Bezirksfinanzbehörde, der die Sicherheit zu leisten ist, zu machen unter Beifügung des Namens 
des Steuerpflichtigen und des Erblassers (Schenkers) sowie des Halbjahrs und der Nummer 
der Erbschaftssteuerliste, unter welcher der Steuerfall eingetragen ist. Die Bezirksfinanz- 
behörde hat von der erfolgten Sicherheitsleistung das Notariat sofort zu benachrichtigen. Geht 
dem Notariat eine solche Nachricht der Bezirksfinanzbehörde innerhalb einer Woche nach Ablauf 
der dem Pflichtigen zur Sicherheitsleistung bestimmten oder etwa vom Notariat verlängerten 
Frist nicht zu, so hat es die Bezirksfinanzbehörde um die zwangsweise Einziehung der 
Sicherheit zu ersuchen. 
2. Die Bezirksfinanzbehörde hat die Sicherheit durch Einleitung der Zwangsvollstreckung 
in die Gegenstände einzuziehen, die als Sicherheit zu stellen sind. Die Zwangsvollstreckung 
hat nach den für Betreibung von Steuerforderungen geltenden Vorschriften zu erfolgen. 
8 10. 
Namensverzeichnisse zu den Erbschaftssteuerlisten und den Überwachungslisten (8 10 Ab— 
satz 6 und 8 26 Absatz 2 der bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen) sind nur auf 
besondere Anweisung der Steuerdirektion zu führen. 
11. 
1. Der Einzug der vom Notariat festgesetzten Steuer erfolgt durch die Bezirksfinanz= 
behörde, in deren Bezirk das Notariat seinen Sitz hat.
	        
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