XVII. 129
2. Abschriften oder Auszüge aus den steuerrechtlichen Akten sind nur, soweit unerläßlich,
zu den rechtspolizeilichen Akten zu bringen.
3. Verfügungen von Todes wegen, die dem Notariat gemäß 8 4 A. B. zugehen, sind
nach Gebrauch dem Amtsgericht zurückzugeben. Zu den Steuerakten ist eine beglaubigte
Abschrift zu nehmen. Die rechtspolizeilichen Vorschriften über die Behandlung von Testamenten
bleiben unberührt.
821.
1. Die Steuerakten sind nach vollständiger Erledigung und oberbehördlicher Prüfung an
das Amtsgericht zur Verwahrung abzugeben. Die Abgabe erfolgt gegen besondere Bescheinigung,
die als Anlage zur Erbschaftssteuerliste zu nehmen ist.
2. Die Erbschaftssteuerlisten verbleiben beim Notariat. Die übrigen Listen, insbesondere
auch die Totenlisten nebst Beilisten und Freibelegen, sind zur Verwahrung ans Amtsgericht
abzugeben, wenn sie beim Notariat nicht mehr benötigt werden.
§ 22.
1. Die Ausübung der Dienstpolizei über die Notare steht auch hinsichtlich ihrer Tätigkeit
als Beamte der Steuerverwaltung den Landgerichten und dem Justizministerium zu.
2. Die Steuerdirektion hat die in § 1 Absatz 2 der Verordnung des Staatsministeriums
vom 7. August 1890 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 517) bezeichneten Befugnisse.
Von den wegen Säumnis ausgesprochenen Geldstrafen und von den verhängten Ordnungs-
strafen ist dem mit der allgemeinen Dienstaufsicht betrauten Landgericht und dem Justiz-
ministerium Kenntnis zu geben.
8 23.
Für das Verfahren in den Steuerfällen, auf welche noch das badische Erbschaftssteuer-
gesetz vom 14. Juni 1899 Anwendung findet, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend.
Karlsruhe, den 21. Juni 1906.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Becker. Großtopf.