XVIII. 133
5. a. Statt der Überschrift des § 37 „Gebühren für Postsendungen im Orts-
und Nachbarortsverkehre“ ist zu setzen:
Gebühren für Briefe im Orts= und Nachbarortsverkehr.
b. Der Absatz Idieses § (37) erhält nachstehende Fassung:
Für Ortsbriefe (an Empfänger im Orts= oder Landbestellbezirke des Aufgabe-Post-
orts) werden erhoben:
im Frankierungsfalle 5 Pf.
im Nichtfrankierungsfallel . 10 Pff.
c. Im Absatz IUl desselben § 37) ist in der ersten geile das Wort
„Postsendungen“ durch „Briefe“ zuersetzen.
d. Der Absatz Iv desselben § (37) erhält folgenden Wortlaut:
Bei unzureichend frankierten Briefen wird die Gebühr für unfrankierte Briefe abzüglich
des Betrags der verwendeten Postwertzeichen berechnet.
6. Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß" erhält der letzte Satz des
Absatz XII (Anderung vom 8. April 1901) folgenden Wortlaut:
Ist ein Testamentsvollstrecker, ein Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter ernannt worden,
so sind die Sendungen an diesen auszuhändigen.
7. a. Im § 44 „Nachsendung der Postsendungen“ ist im Absatz I der letzte Satz
(Anderung vom 12. Dezember 1901) zu streichen.
b. In demselben § (44) ist in dem letzten Satze des Absatz ir das
Wort „Briefsendungen“ durch „Briefe“ zuersetzen.
8. Im § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeort“ ist in dem
letzten Satze des Absatz l das Wort „Briefsendungen“ durch „Briefe“ zu
ersetzen.
9. Im § 48 „Nachlieferung von Zeitungen“ sind im zweiten Satze die Worte
„ihnen fehlender“ zu streichen.
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Juli 1906 in Kraft.
Der Reichskanzler.
J. V.:
Kraetke.