Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XVIII. 133 
5. a. Statt der Überschrift des § 37 „Gebühren für Postsendungen im Orts- 
und Nachbarortsverkehre“ ist zu setzen: 
Gebühren für Briefe im Orts= und Nachbarortsverkehr. 
b. Der Absatz Idieses § (37) erhält nachstehende Fassung: 
Für Ortsbriefe (an Empfänger im Orts= oder Landbestellbezirke des Aufgabe-Post- 
orts) werden erhoben: 
im Frankierungsfalle 5 Pf. 
im Nichtfrankierungsfallel . 10 Pff. 
c. Im Absatz IUl desselben § 37) ist in der ersten geile das Wort 
„Postsendungen“ durch „Briefe“ zuersetzen. 
d. Der Absatz Iv desselben § (37) erhält folgenden Wortlaut: 
Bei unzureichend frankierten Briefen wird die Gebühr für unfrankierte Briefe abzüglich 
des Betrags der verwendeten Postwertzeichen berechnet. 
6. Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß" erhält der letzte Satz des 
Absatz XII (Anderung vom 8. April 1901) folgenden Wortlaut: 
Ist ein Testamentsvollstrecker, ein Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter ernannt worden, 
so sind die Sendungen an diesen auszuhändigen. 
7. a. Im § 44 „Nachsendung der Postsendungen“ ist im Absatz I der letzte Satz 
(Anderung vom 12. Dezember 1901) zu streichen. 
b. In demselben § (44) ist in dem letzten Satze des Absatz ir das 
Wort „Briefsendungen“ durch „Briefe“ zuersetzen. 
8. Im § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeort“ ist in dem 
letzten Satze des Absatz l das Wort „Briefsendungen“ durch „Briefe“ zu 
ersetzen. 
9. Im § 48 „Nachlieferung von Zeitungen“ sind im zweiten Satze die Worte 
„ihnen fehlender“ zu streichen. 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Juli 1906 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
J. V.: 
Kraetke.