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Schätzungsbehörden (Gemeinderat, Stadtrat, städtische Kommission) durch Schätzung der
Grundstücke,))
Ortsgerichtsmitglieder durch Aufnahme des Verzeichnisses der Zubehörstücke,
ständige öffentliche Schätzer oder an deren Stelle zugezogene andere Personen unter den
in § 52 b Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen durch Schätzung der Zubehörstücke)
bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen mitwirken.
2. In diesen Fällen sind die Kosten von der Steuereinnehmerei auf Rechnung der Amts-
kasse zu zahlen.
3. Das Notariat fügt deshalb der Gebührenfestsetzung nach § 52 a Absatz 3 eine unter
Verwendung des angeschlossenen Formulars 5 ausgestellte Gebührenanweisung bei. Auf Grund Forwulon 5°
dieser Gebührenanweisung leistet die Steuereinnehmerei Zahlung an die Gemeindekasse.)
1D
stei # Ausfüh gesen § 7, Grundbuchausführungsgesetz §8 31, 33.
2) Zwangsversteigerungsverordnung s 11a.%
524.
1. Die Vorschriften in §§ 52 a und 52b finden auch Anwendung, wenn die in § 52b Anweisung bei
Absatz 1 bezeichneten Personen bei einer aus steuerrechtlichen Gründen erfolgenden 225 !rdl
zeichnung oder Schätzung eines Nachlasses mitwirken.
2. Als zahlungspflichtig ist in der Regel die Staatskasse, nur wenn bereits bei Be-
stätigung des Forderungszettels die Kostenpflicht eines Anderen feststeht (§ 140), dieser zu
bezeichnen.
3. Ist ein Anderer als die Staatskasse zahlungspflichtig, so regelt sich das weitere Ver-
fahren lediglich nach den in § 52b gegebenen Vorschriften.
4. Ist dagegen die Staatskasse zahlungspflichtig, so ist weiter nach § 52 Absatz 2
und 3 zu verfahren.
§ 52c.
1. Die Bezüge der öffentlichen Schätzer, soweit für diese die in §§ 520 bis 524 auf-= Auweisung in
geführten besonderen Bestimmungen nicht gelten, sowie die Gebühren der in §§ 104 bis 107 21
der Kostenverordnung bezeichneten Hilfspersonen sind auf Einkunft und Prüfung der For-
derungszettel (§ 52 a) unter Verwendung des Formulars 5 auf die Steuereinnehmerei zur
Auszahlung auf Rechnung der Amtskasse anzuweisen.
2. Die Anweisung erfolgt unmittelbar zugunsten des tätig gewordenen Schätzers u. s. w.
(nicht zugunsten der Gemeindekasse) und ist diesem auszufolgen.
3. Die Forderungszettel sind zu den notariellen Akten zu heften.
II. Die 8§ 140, 141, 155 und der Absatz 2 des § 179 werden durch nachstehende
Bestimmungen ersetzt:
Jormuge z:0,
26.