Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XIX. 143 
9. Die Standesbeamten sind verpflichtet, auch die in den Totenlisten enthaltenen Fragen, 
über welche das Sterberegister keine Auskunft gibt, zu beantworten, soweit sie es aus 
eigenem Wissen oder infolge Befragung des den Sterbfall Aumeldenden vermögen. 
Zur Anstellung weiterer Ermittelungen sind sie nicht verpflichtet. 
10. Im übrigen ist die vorgedruckte Anleitung auf der Totenliste maßgebend. 
11. Die Vordrucke der Totenliste werden von der Steuerverwaltung kostenfrei geliefert. 
Vundesrätliche Erbschaftsst ü st 
Vollzugsverordnung vom 21. Juni 1000 zum —s 82 
Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1906 in Kraft. 
Karlsruhe, den 28. Juni 1906. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. 
Wolbfhard.
	        
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