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längert sich um ein Jahr, wenn durch den einjährig-freiwilligen Dienst der Vorbereitungsdienst
unterbrochen werden mußte.
2. Die Staatsprüfung der Ingenieurpraktikanten wird von einer Kommission, die das
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten bestellt, jährlich
einmal zu Karlsruhe vorgenommen.
3. Für die Teilnahme an der Staatsprüfung hat der Ingenieurpraktikant 50 K zu
entrichten.
88.
1. Die eigenhändig geschriebene Anmeldung zur Staatsprüfung ist im Lauf des Monats
August an das Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegen-
heiten zu richten mit Angabe darüber, in welcher Weise der sich Meldende der praktischen
Ausbildung sich gewidmet hat. Außerdem ist nachzuweisen, daß er seiner Militärpflicht genügt
hat oder vom Militärdienst ganz oder teilweise befreit ist.
2. Das Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten
beschließt über die Zulassung zur Prüfung und stellt hinsichtlich der zugelassenen Praktikanten
die Akten über den Vorbereitungsdienst der Prüfungskommission zu, welche sodann die Prakti-
kanten zur Prüfung einruft.
3. Ingenieurpraktikanten, welche nach dem Urteil der Großherzoglichen Generaldirektion
der Staatseisenbahnen oder nach dem Inhalt sonstiger Dienstzeugnisse (§ 5) nicht genügend
vorbereitet erscheinen, sollen zur Prüfung nicht zugelassen werden. In diesem Falle wird dem
Praktikanten eine entsprechende Ergänzung des Vorbereitungsdienstes innerhalb bestimmter Frist
zur Auflage gemacht. Kommt er dieser Auflage nicht in genügender Weise nach, so wird er
für immer von der Prüfung zurückgewiesen.
9.
Die Staatsprüfung umfaßt:
A. Allgemeiner Maschinenbau, Aulegung und Betrieb von Werkstätten.
Konstruktion und Berechnung der Hebemaschinen, Motoren und Werkzeugmaschinen. Ein-
richtung und Betrieb der mechanischen Werkstätten, insbesondere der Eisenbahnwerkstätten und
Gießereien. Hüttenkunde, Heizung und Beleuchtung.
L#. Eisenbahumaschinenwesen und Eisenbahnbetrieb. Konstruktion, Berechuung
und Unterhaltung der Eisenbahnbetriebsmittel, der Drehscheiben, Schiebebühnen und Wasser-
stationen, Anordnung der Signale und Weichen. Allgemeine Kenntnis der Eisenbahn-, Bau-
und Betriebsordnung, der Vorschriften für den Fahrdienst, der Signalordnung, des Wagen-
übereinkommens und der technischen Vereinbarungen des Vereins deutscher Eisenbahn-
verwaltungen.
C. Elektrotechnik. Bau, Betrieb und Unterhaltung der Anlagen zur Erzeugung
elektrischer Ströme; Aufspeicherung, Leitung und Verteilung der elektrischen Energie; elektrische
Beleuchtung mittelst Bogen= und Glühlicht; elektrische Kraftübertragung durch Gleich= und
Wechselstrom.