Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXI. 163 
D). Bürgerliches und Verwaltungsrecht, Verwaltung. Verfassung der 
Reichs- und Landesbehörden, insbesondere der technischen Staatsbehörden; Kenntnis der 
wichtigsten, auf die Eisenbahnverwaltung und das Fabrikwesen bezüglichen gesetzlichen und 
Verwaltungsvorschriften sowie der wichtigsten zum Schutz und zur Fürsorge für die Arbeiter 
erlassenen Gesetze; Verdingungswesen, Einrichtung des Staatsvoranschlags; staatliches Kassen— 
und Rechnungswesen, soweit Beziehungen zu den technischen Behörden bestehen, Buchführung 
im Werkstättebetrieb. 
8 10. 
1. Die Prüfung beginnt mit der Bearbeitung eines größeren Entwurfs nach gegebenem 
Programm. Der Entwurf mit den erforderlichen theoretischen Nachweisen und Begründungen 
nach der technischen und wirtschaftlichen Seite ist innerhalb 13 Wochen in einem von der 
Prüfungskommission angewiesenen Raum zu bearbeiten. Die Benützung der Fachliteratur ist 
gestattet. 
2. Wird die Arbeit nicht rechtzeitig abgeliefert oder von der Prüfungskommission ungenügend 
befunden, so wird der Praktikant von der weiteren — schriftlichen und mündlichen — Prüfung 
ausgeschlossen; er ist damit in dieser Staatsprüfung nicht bestanden. 
3. In der schriftlichen Prüfung haben die Praktikanten aus den in § 9 A bis D auf- 
gezählten Wissensgebieten einzelne Aufgaben zu bearbeiten. Diese Prüfung findet unter 
ständiger Aufsicht (Klaufur) statt. Ob und welche Hilfsmittel benützt werden dürfen, wird 
für jede Aufgabe durch die Prüfungskommission bestimmt. 
4. Die mündliche Prüfung soll ebenfalls die in § 9 bezeichneten Gegenstände umfassen. 
5. Ein Rücktritt von der Prüfung, der erst nach Beginn der mündlichen Prüfung 
(Absatz 4) stattfindet, kommt dem Nichtbestehen der Staatsprüfung gleich. 
6. Wer wiederholt nach der Einberufung zur Prüfung von dieser zurückgetreten ist, ohne 
daß er durch Krankheit oder sonstige unverschuldete Umstände verhindert war, soll zu einer 
weiteren Prüfung nicht mehr zugelassen werden. 
8 11. 
1. Auf den begutachtenden Bericht der Prüfungskommission entscheidet das Ministerium 
des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten über das Ergebnis der 
Prüfung 
2. Die Ingenieurpraktikanten, welche die Prüfung mit einer der Noten „vorzüglich, gut 
oder hinlänglich befähigt“ bestanden haben, erhalten hierüber ein Zeugnis und damit die 
Berechtigung, sich „staatlich geprüfte Baumeister“ zu nennen. 
3. Die nicht bestandenen Ingenieurpraktikanten können innerhalb der nächsten zwei Jahre 
nach ihrer erstmaligen Anmeldung noch einmal zur Staatsprüfung sich melden. 
4. Wer zum zweiten Male in der Prüfung nicht bestanden ist, wird für immer zurück- 
gewiesen.
	        
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