Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

168 XXI. 
Einführung in die Differentialrechnung und die analytische Geometrie mit Rückblicken auf 
die Elementarmathematik sowie Projektionslehre, 
Praktische Geometrie, Planzeichnen. 
Für Botanik, Zoologie, Chemie, Mineralogie, Geologie, Standortslehre (Bodenkunde), 
praktische Geometrie und Projektionslehre ist die erfolgreiche Teilnahme an praktischen Ubungen 
nachzuweisen. 
88. 
Thcorctische Berufsbildung. 
Die theoretische Berufsbildung umfaßt: 
Waldbau, 
Forstbenutzung einschließlich Forsttechnologie, 
Forstschutz, 
Forstzoologie einschließlich der Forstentomologie, 
Krankheiten der Waldbäume, 
Forsteinrichtung einschließlich der Holzmeßkunde, 
Waldwertrechnung und forstliche Statik, 
Waldweg= und Wasserbau einschließlich Wildbachverbauung, 
Grundzüge des Hochbauwesens mit Berücksichtigung der forstlichen Praxis, 
Forstverwaltung, Forstpolitik und Forststatistik, 
Forstgeschichte, 
Jagdkunde, 
Fischerei und Fischzucht, 
Volkswirtschaftslehre einschließlich Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaft, 
Rechtskunde und zwar: 
a. badisches Forst= und Jagdrecht, 
b. die für die Forstverwaltung wichtigsten Lehren des bürgerlichen Rechts (Recht der 
Schuldverhältnisse und Sachenrecht), 
. badisches und deutsches Verfassungsrecht, badisches Verwaltungsrecht, 
d. soziale Gesetzgebung, Landwirtschaftslehre, insbesondere Wiesenbau-, Ackerbau-, Obstbau- 
und Düngerlehre. 
Für Waldbau, Forstbenutzung, Forstzoologie, Forsteinrichtung, Waldwertrechnung, Wald- 
wegbau ist die erfolgreiche Teilnahme an praktischen Ubungen nachzuweisen. 
89. 
Studium. Dauer desselben. 
Die Vorlesungen über die in den §§ 7 und 8 bezeichneten Fächer müssen an einer deutschen 
Hochschule gehört werden. Die Dauer des Studiums zum Zwecke der Aneigung der natur- 
wissenschaftlich-mathematischen Kenntnisse und der theoretischen Berufsbildung beträgt acht 
Semester.
	        
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