Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

198 XXV. 
Artikel 2. 
Die Restbeträge von den außerordentlichen Krediten der 
Etatperioden 1902/,03 und 1904/05, wofür Deckungsmittel vorzubehalten 
sind, betragen nach dem Stand vom letzten Dezember 1904 9448 438 
Zu deren teilweisen Begleichung stehen zur Verfügung: 
1. der durch Artikel 1 des Finanzgesetzes vom 
29. Juni 1904 festgesetzte Einnahmeüberschuß 
des ordentlichen Etats für 1905 mi 1302 199 4.. 
2 die nach Artikel 4 des gleichen Gesetzes hierfür 
vorgesehenen Aktivzinsen der Amortisationskasse 
für 1905 mit 750 000 „ 
4 48 
zusammen 2 052199. 
Verbleibt ein restlicher Auss abebedarf aus früheren 
wegen dessen Deckung das Nötige in Aruitel 4 bestimmt it. 
Artikel 3. 
Von dem Betriebsfonds der allgemeinen Staats- 
verwaltung, der am letzten Dezember 1904 14 640 665 
betragen hat, ist vorweg der laut Beilage Nr. 2 auf 13000000 
festgesetzte Bedarf für den umlaufenden Betriebsfonds der Budget 
periode 190607 zu bestreiten. 
Über den Restbetrag mit 1640 665 
ist in Artikel 4 verfügt. 
Artikel 4. 
Budgetperioden mit 73906 239 K K. 48 
A. 12 
11 
% 12 
Zur Begleichung der in Artikel 1 und 2 nachgewiesenen ungedeckten Ausgaben von 
9895 458 und 7396 239 . 48 , zusammen 
sind zu verwenden: 
1. der nach Artikel 3 verfügbare Rest des umlaufenden Betriebs- 
fonds mit 1640 665 4% 12 
2. die von der Amortisationskasse erwirt- 
schafteten Aktivzinsen von jährlich 
750 000 +∆ oder für beide Jahre 1500000 „ „ 
zusammen 3140 665 
der restliche Fehlbetrag mit 
77" 
17291697 A. 48 
12 
7“ 
. 
14151 032 4 36
	        
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