198 XXV.
Artikel 2.
Die Restbeträge von den außerordentlichen Krediten der
Etatperioden 1902/,03 und 1904/05, wofür Deckungsmittel vorzubehalten
sind, betragen nach dem Stand vom letzten Dezember 1904 9448 438
Zu deren teilweisen Begleichung stehen zur Verfügung:
1. der durch Artikel 1 des Finanzgesetzes vom
29. Juni 1904 festgesetzte Einnahmeüberschuß
des ordentlichen Etats für 1905 mi 1302 199 4..
2 die nach Artikel 4 des gleichen Gesetzes hierfür
vorgesehenen Aktivzinsen der Amortisationskasse
für 1905 mit 750 000 „
4 48
zusammen 2 052199.
Verbleibt ein restlicher Auss abebedarf aus früheren
wegen dessen Deckung das Nötige in Aruitel 4 bestimmt it.
Artikel 3.
Von dem Betriebsfonds der allgemeinen Staats-
verwaltung, der am letzten Dezember 1904 14 640 665
betragen hat, ist vorweg der laut Beilage Nr. 2 auf 13000000
festgesetzte Bedarf für den umlaufenden Betriebsfonds der Budget
periode 190607 zu bestreiten.
Über den Restbetrag mit 1640 665
ist in Artikel 4 verfügt.
Artikel 4.
Budgetperioden mit 73906 239 K K. 48
A. 12
11
% 12
Zur Begleichung der in Artikel 1 und 2 nachgewiesenen ungedeckten Ausgaben von
9895 458 und 7396 239 . 48 , zusammen
sind zu verwenden:
1. der nach Artikel 3 verfügbare Rest des umlaufenden Betriebs-
fonds mit 1640 665 4% 12
2. die von der Amortisationskasse erwirt-
schafteten Aktivzinsen von jährlich
750 000 +∆ oder für beide Jahre 1500000 „ „
zusammen 3140 665
der restliche Fehlbetrag mit
77"
17291697 A. 48
12
7“
.
14151 032 4 36