Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

230 XXVI. 
Gesttz. 
b (Vom 1. August 1906.) 
Die Erbauung einer schmalspurigen Nebenbahn von Rastatt nach Schwarzach betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
Artikel 1. 
Die Erbauung einer schmalspurigen Nebenbahn von Rastatt über Iffezheim, Hügelsheim, 
Söllingen, Stollhofen nach Schwarzach zum Anschluß an die Nebenbahn Kehl—Bühl kann 
einem Unternehmer überlassen werden, dem hierzu aus den Beständen der Eisenbahnschulden- 
tilgungskasse ein einmaliger, unverzinslicher, nicht rückzahlbarer Staatszuschuß von 20 000 ¼ 
für das Kilometer Bahnlänge bewilligt werden kann. Der Zuschuß soll erst nach Vollendung 
des Baues und Eröffnung des Betriebs der Bahn ausbezahlt werden. 
Artikel 2. 
Der Staatsbeitrag soll nur unter der Voraussetzung gewährt werden, daß die beteiligten 
Gemeinden und sonstigen Interessenten sich verbindlich machen, das für die Anlage der Bahn 
samt Beiwerken erforderliche Gelände dem Unternehmer unentgeltlich zu Eigentum zu über- 
geben, soweit dieser nicht freiwillig die Erwerbung auf eigene Rechnung übernimmt. Alle 
diese Erwerbungen von Grundstücken und Gebäuden bleiben von der Liegenschaftsaccise (Ver- 
kehrssteuer) sowie von den Kaufgebühren befreit. 
Artikel 3. 
In der Genehmigungsurkunde für den Bau und Betrieb der Bahn sind dem Staat und 
der Staatsaufsichtsbehörde die in § 8 des Gesetzes vom 23. Juni 1900, das Genehmigungs- 
verfahren bei Eisenbahnanlagen betreffend, bezeichneten Rechte vorzubehalten. 
Artikel 4. 
Dem Unternehmer der Bahn können zugesichert werden: 
1. Tax= und Sportelfreiheit in allen den Bau und Betrieb der Bahn betreffenden An- 
gelegenheiten; 
2. Befreiung in Bezug auf die Bahnanlage und deren Beiwerke von der Grund-, Häuser- 
und Gewerbesteuer sowie von den daran sich knüpfenden Gemeindeumlagen. 
Artikel 5. 
Die unentgeltliche Mitbenützung der vorhandenen Anlagen auf dem Staatsbahnhof 
Rastatt kann dem Unternehmer gestattet und die daselbst erforderliche Besorgung des
	        
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