Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXVI. 233 
IX. * Abteilung K: 
. wird unter Ordnungszahl 3 hinter den Worten „dem statistischen Bureau“ 
beigefügt: „und dem Landesgewerbeamt“. 
2. wird unter Ordnungszahl 6 nachgetragen: „Kanzleiassistenten bei Amtsgerichten 
und Notariaten“. 
3. werden unter Ordnungszahl 7 die Worte: „der Landesgewerbehalle und deren 
Filiale" ersetzt durch die Worte: „der Filiale des Landesgewerbeamts“. 
4. werden unter Ordnungszahl 11 die Worte: „der Obstbauschule“ ersetzt durch 
die Worte: „der Landwirtschaftsschule“. 
X. In den Abteilungen B Ordnungszahl 4, C Ordnungszahl 7, E Ordnungszahl 2, 
FOrdnungszahl 3, GC Ordnungszahl 1, 5 und 7, J Ordnungszahl 3 und 7 und 
K Ordnungszahl 3 wird die Bezeichnung des Statistischen Bureaus ersetzt durch 
„Statistisches Landesamt“. 
Gegeben zu St. Moritz, den 1. August 1906. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Hardeck. 
Becker. 
Verordnung. 
(Vom 31. Juli 1906.) 
Den Turnunterricht an den Volksschulen betreffend. 
Zum Vollzug des § 20 des Elementarunterrichtsgesetzes vom 13. Mai 1892 wird unter 
Aufhebung der Ministerialverordnung vom 19. Juni 1876, den Turnunterricht an den 
Volksschulen betreffend, verordnet wie folgt: 
81. 
Der durch 8 20 des Elementarunterrichtsgesetzes gebotene Turnunterricht der Knaben ist 
in allen Volksschulen durchzuführen. 
Ausnahmen hiervon können durch den Kreisschulrat nur dann zugelassen werden, wenn 
und solange an einer Volksschule eine zur Erteilung des Unterrichts geeignete Lehrkraft fehlt. 
8 2. 
Zur Teilnahme am Turnunterricht sind die Knaben vom vierten Schuljahre an ver- 
pflichtet. 
Über Befreiungsgesuche, die, sofern sie aus Gesundheitsrücksichten gestellt werden, mit 
einem ärztlichen Zeugnisse zu belegen sind, entscheidet die Ortsschulbehörde.
	        
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