Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXVI. 235 
2. In Schulen mit zwei Turnklassen: 
Ein Schwingseil, eiserne Stäbe und mindestens ein Barren; ferner ein Springgestell mit 
Springschnur. 
3. In Schulen mit drei und mehr Turnklassen: 
Ein Schwingseil, eiserne Stäbe, ein Springgestell mit Springschnur und zwei Barren; 
ferner mindestens ein Reck. 
8 11. 
Für das Knabenturnen in Turnsälen müssen außer den in § 10 genannten Geräten zur 
Verfügung stehen: 
Mindestens acht Kletterstangen, vier Klettertaue und zwei etwa 30 cm hohe Sprungkasten. 
812. 
Für das Mädchenturnen müssen jedenfalls folgende Geräte vorhanden sein: 
Ein langes Schwingseil, ein Rundlauf, eine der Größe der Turnklasse entsprechende 
Anzahl hölzerner Stäbe und Schwingrohre; ferner mindestens zwei wagrechte Leitern und 
zwei Schwebestangen. 
8 13. 
Den größeren Stadtgemeinden wird die Bereitstellung geräumiger Schulhöfe und Spiel= 
plätze angelegentlich empfohlen, damit die Schuljugend sich außerhalb der Unterrichtsstunden 
naturgemäß bewegen kann. 
8 14. 
Etwa weiter erforderliche Vollzugsvorschriften werden von der Oberschulbehörde erlassen. 
Karlsruhe, den 31. Juli 1906. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
u 1 Dusch Simon 
Druck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Karlsruhe.
	        
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