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2. In Schulen mit zwei Turnklassen:
Ein Schwingseil, eiserne Stäbe und mindestens ein Barren; ferner ein Springgestell mit
Springschnur.
3. In Schulen mit drei und mehr Turnklassen:
Ein Schwingseil, eiserne Stäbe, ein Springgestell mit Springschnur und zwei Barren;
ferner mindestens ein Reck.
8 11.
Für das Knabenturnen in Turnsälen müssen außer den in § 10 genannten Geräten zur
Verfügung stehen:
Mindestens acht Kletterstangen, vier Klettertaue und zwei etwa 30 cm hohe Sprungkasten.
812.
Für das Mädchenturnen müssen jedenfalls folgende Geräte vorhanden sein:
Ein langes Schwingseil, ein Rundlauf, eine der Größe der Turnklasse entsprechende
Anzahl hölzerner Stäbe und Schwingrohre; ferner mindestens zwei wagrechte Leitern und
zwei Schwebestangen.
8 13.
Den größeren Stadtgemeinden wird die Bereitstellung geräumiger Schulhöfe und Spiel=
plätze angelegentlich empfohlen, damit die Schuljugend sich außerhalb der Unterrichtsstunden
naturgemäß bewegen kann.
8 14.
Etwa weiter erforderliche Vollzugsvorschriften werden von der Oberschulbehörde erlassen.
Karlsruhe, den 31. Juli 1906.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
u 1 Dusch Simon
Druck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Karlsruhe.