238 XXVII.
4. Der § 10 erhält folgenden Absatz 7
7. Für die Verwahrung der aus Anlaß eines erbschaftssteuerrechtlichen Verfahrens
erwachsenden Akten sind die hierüber bestehenden besonderen Vorschriften der Vollzugsverordnung
zum Erbschaftssteuergesetz) maßgebend.
1) § 21 der Vollzugsverordnung vom 21. Juni 1906 (Gesetzes-- und Verordnungsblalt Seite 124) bestimmt in Absatz 1:
Die Stenerakten sind nach vollständiger Erledigung und oberbehördlicher Prüfung an das Umtsgericht zur Verwahrung
abzugeben. Die Abgabe erfolgt gegen besondere Bescheinigung, die als Anlage zur Erbschaftssteuerliste zu nehmen ist.
5. An die Stelle der §§ 11 und 12 treten folgende Vorschriften:
11.
1. Wenn einzelne Orte eines Amtsgerichtsbezirks einem Notariatsdistrikt zugewiesen sind,
dessen Sitz nicht in jenem Amtzgerichtsbezirke liegt, so sind die Akten und Urkunden über
Geschäfte aus den Orten des Nobenbezirks, soweit nicht die Urschriften den Beteiligten aus-
gefolgt werden, an das Amtsgericht, zu dem jene Orte gehören, nach Maßgabe der Vorschriften
des § 10 zur Verwahrung abzugeben.
2. Als Geschäfte aus den Orten des Nebenbezirks erscheinen außer den in diesen Orten
selbst gefertigten alle am Notarssitze aufgenommenen Urkunden, bei denen ausschließlich Ein-
wohner der Nebenbezirksorte oder aber neben solchen nur icht im Amtsgerichtsbezirke des
otaröfites wohnhafte Personen als Parteien beteiligt sind.
3. Bei den am Notarssitz beurkundeten Rechtsgeschäften zwischen Einwohnern des Neben-
bezirts und Angehörigen des Hauptbezirks hat die Abgabe der Urkunden in der Regel an das
Amtsgericht des Notarssitzes zu geschehen. Eheverträge sind jedoch in diesem Falle, wenn der
erste eheliche Wohnsitz im Nebenbezirk genommen wird, an das Amtsgericht desselben, und
Grundstückskauf= und Tauschverträge an dasjenige der beiden Amtsgerichte abzugeben, in dessen
Bezirk die verkauften oder vertauschten Grundstücke oder die Mehrzahl derselben gelegen sind.
8 12.
Akteneinsicht durch Beteiligte.
1. Die Amtsgerichte sind neben den Notariaten befugt, die Einsicht in nachlaßgerichtliche
Akten über erledigte Geschäfte zu gewähren sowie Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge
aus solchen zu erteilen, wenn sie in die Verwahrung des Amtzsgerichts übergegangen sind und
der Antrag bei diesem gestellt wird. Das Gleiche gilt von Notariatsakten über Gütergemein-
schaftsauseinandersetzungen nach § 99 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit.
2. Soweit Gerichte oder Notariate Beteiligten die Einsicht der Akten über Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit gestatten, haben sie die zur Sicherung der Akten nötigen
Vorsichtsmaßregeln zu treffen.
3. Die Abgabe von Akten in die Wohnung eines Beteiligten oder seines Vertreters ist
unstatthaft.