Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

240 XXVII. 
Empfangsbescheinigung auf den Tag des Inkrafttretens der Zuteilung an das Notariat, dem 
die Gemeinden zugewiesen sind, übersendet. 
10. Die 88 32 und 33 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
32. 
Registraturordnung. 
1. Auf die Führung der Notariatsregistratur finden die Vorschriften der Amtsgerichts- 
registraturordnung!) entsprechende Anwendung, soweit nicht anderes bestimmt ist. 
2. Die nach der Amtsgerichtsregistraturordnung dem mit der allgemeinen Dienstaufsicht 
betrauten Richter zukommenden Obliegenheiten (§ 1 Absatz 4 und 5) sind bei vereinigten No- 
tariaten von dem mit der Sorge für die gemeinsamen Angelegenheiten betrauten Notar wahr- 
zunehmen. 
3. Die I. Abteilung der Rubrikenordnung der allgemeinen Registratur erhält die Überschrift 
„Behördenorganisation". In diese Abteilung gehören insbesondere folgende Unterabteilungen: 
Errichtung des Notariats und der Stellen bei demselben. 
Besetzung der Notarsstellen und die Anordnung von Dienstverwesungen. 
Distriktseinteilung der Notariate. 
In die IV. Abteilung „Diener und Dienste“ gehört die Unterabteilung „Gebührenanteile 
der Notare“. 
4. Die Vorschrift des § 66 der Allgemeinen Ausführungsverordnung wird durch § 9 Absatz 2 
der Amtsgerichtsregistraturordnung nicht berührt. 
5. Zu den Aktendecken für die rechtspolizeilichen Akten der besonderen Registratur ist hell- 
blaues, zu den Aktendecken für die Zwangsversteigerungsakten ist rotes Papier zu verwenden. 
6. Für vereinigte Notariate wird die Generalregistratur gemeinsam geführt. 
7. Wegen der Aktenführung wird auf § 33, wegen der Testamentsregister auf §§ 89n 
folgende verwiesen. · 
  
  
1) Verordnung vom 25. Januar 1801 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 87). 
8 33. 
Aktenführung bei Nachlaßverhandlungen. 
1. Die im Laufe einer Nachlaßverhandlung erwachsenen Schriftstücke sind regelmäßig nach 
der Zeitfolge ihres Eingangs an das Aktenheft anzuschließen. 
2. Eine Ausnahme findet insoweit statt, als die Belegstücke in Beilagenhefte verwiesen 
werden. 
3. Hiernach wird das Hauptheft in der Regel beginnen mit der Sterbfallsanzeige; an diese 
wird sich das Ermittlungsprotokoll mit seinen Anlagen anschließen; sodann werden die Erhebungen, 
demnächst die Nachlaßverhandlung selbst (Vermögensverzeichnis, Erbscheinserteilung, Teilungs- 
vertrag, Auseinandersetzung, nachlaßgerichtliches Zeugnis) und, an diese anschließend, das Nach- 
verfahren folgen.
	        
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