Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXVII. 243 
b. auf die Urkunde über einen Erbvertrag, soweit deren besondere amtliche Verwahrung 
vorgeschrieben ist. 
6. Der Hinterlegungsschein (§ 2246 Absatz 2 und § 2277 Absatz 2 des Bürgerlichen 
Gesetzbuches) wird von dem Amtsgerichte erteilt, wenn nicht der Erblasser oder die Vertrag- 
schließenden auf die Erteilung verzichtet haben. 
13. Im § 84 erhalten die Absätze 3, 4, 7 folgende Fassung: 
3. Das Verlangen kann zu Protokoll des Amtsrichters oder des Gerichtsschreibers oder 
eines Notars gestellt werden; es kann auch zu Protokoll des Bürgermeisters am Wohnsitz oder 
gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers, falls dieser von dem Gerichtssitz verschieden ist, 
gestellt werden. Dabei ist das Testament offen oder verschlossen zu übergeben. Bei der 
Übergabe sind Zeit und Ort der Geburt des Erblassers zu erfragen und im Protokoll fest- 
zustellen. Erklärt der Erblasser, daß er auf Erteilung eines Hinterlegungsscheins verzichte, 
so soll diese Erklärung in dem Protokoll beurkundet werden. 
4. Wird das Testament verschlossen übergeben, so soll der Richter dasselbe mit einer 
Aufschrift versehen, welche das Testament näher bezeichnet und von dem Richter zu unter- 
schreiben ist. Die Auffchrift soll so angebracht werden, daß die linke obere Ecke der Vorder- 
seite des Umschlags für den vom Amtsgericht anzubringenden Vermerk (§ 85 Absatz 4) frei 
bleibt. Im Falle der Übergabe an den Gerichtsschreiber oder Notar oder Bürgermeister soll 
die Aufschrift von diesem beigesetzt werden, die Vorschriften des § 83 Absatz 2 finden 
Anwendung. 
7. Hinsichtlich der Erteilung eines Hinterlegungsscheines an den Erblasser findet § 83 
Absatz 6 Anwendung. 
14. Der § 85 erhält folgende Fassung: 
8 85. 
Besondere Verwahrung. Testamentsverzeichnis. 
1. Das Amtsgericht verwahrt die Testamente und Erbverträge (§§ 83 und 84) in einem 
verschlossenen Behälter, zu welchem der Richter die Schlüssel stets in eigenem Verwahr zu 
behalten hat, und zwar, soweit nicht zur Aufbewahrung der Akten und Urkunden ein feuer- 
sicheres Gewölbe vorhanden ist, in einem feuersicheren Schranke des Amtsgerichts, bei Vor- 
handensein nur eines Schrankes in der mit Sonderabschluß versehenen Abteilung desselben. 
2. In gleicher Weise sind Urkunden, die einen Ehe= und zugleich einen Erbvertrag ent- 
halten, in Verwahrung zu nehmen, wenn deren besondere amtliche Verwahrung von den 
Beteiligten verlangt wurde (§ 2277 des Bürgerlichen Gesetzbuches). 
3. Das Amtsgericht führt über die bei ihm besonders verwahrten Testamente und Erb- 
verträge unter fortlaufenden Ordnungszahlen ein mit einem alphabetischen Register versehenes 
Verzeichnis nach dem anliegenden Formular 2. Vergleiche auch § 85„ Absatz 3 bis 5. doruin— 
4. Auf jeder Urkunde ist die Ordnungszahl ihres Eintrags im Verzeichnisse zu vermerke.. 
5. In dem alphabetischen Register sind Ehefrauen und Witwen sowohl unter ihrem eigenen 
Familiennamen als unter demjenigen ihrer Männer einzutragen
	        
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