Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

I. 3 
87. 
Der Verwaltungsrat versammelt sich nach Bedürfnis in der Regel vierteljährlich einmal 
auf Einladung des Vorsitzenden am Sitze der Anstalt. Er beschließt durch einfache Stimmen— 
mehrheit; zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens acht Mitgliedern 
erforderlich. Bei gleicher Stimmenzahl gibt die Stimme des Vorsitzenden die Entscheidung. 
Unterstützungen der in 8 12 lit. a und b bezeichneten Art bis zum Betrag von 100 4. 
können in dringenden Fällen von den in Karlsruhe wohnhaften Mitgliedern des Verwaltungs- 
rats bewilligt werden. 
88. 
Die nicht in Karlsruhe wohnenden Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten für die 
Teilnahme an den Sitzungen neben dem Ersatz der Reisckosten als Ersatz ihrer Auslagen 
Tagesgebühren von 12 + für den Sitzungstag und von je 6 & für jeden etwa zur Reise 
weiter erforderlichen Tag aus Mitteln der Anstalt. 
Die gleichen Gebühren erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrats für sonstige außerhalb 
des Wohnorts zu erledigende Geschäftsverrichtungen im Dienste der Anstalt. 
89. 
Die Bezüge der dem Verwaltungsrat für die Besorgung der Kassen- und sonstigen 
Dienstgeschäfte vom Ministerium des Innern beizugebenden Beamten werden vom Ministerium 
des Innern nach Anhörung des Verwaltungsrats festgesetzt und sind ebenso wie die Vergütung 
des Vorsitzenden des Verwaltungsrats aus Mitteln der Anstalt zu gewähren. 
8 10 
Die von der Gebändeversicher gsanstalt und den im Großherzogtum zum Geschäftsbetrieb 
zugelassenen Feuerversicherungs h an die Landesfeuerwehrunterstützungskasse zu 
entrichtenden Beiträge werden bis auf weiteres auf 1 ½ desjenigen Betrages festgesetzt, welchen 
sie für das letzte Geschäftsjahr (§ 5 Absatz 2 letzter Satz) aus den im Großherzogtum laufenden 
Versicherungen als Bruttoprämien (Beiträge, Vor= und Nachschüsse, Umlagen) — jedoch abzüglich 
der in dem betreffenden Geschäftsjahr etwa den Versicherten zurückgewährten Überschüsse oder 
Gewinnanteile — bezogen haben. 
§ 11. 
Über die Höhe der in § 10 bezeichneten Bruttoprämien ist dem Verwaltungsrat bis zum 
1. Dezember jeden Jahres Mitteilung zu machen. 
Auf Grund dieser Mitteilungen und, soweit solche nicht rechtzeitig gemacht wurden, auf 
Grund der dem Verwaltungsrat über den Geschäftsbetrieb der Unternehmung sonst bekannt 
gewordenen Angaben wird die Höhe der zu entrichtenden Beiträge von dem Verwaltungsrat 
  
  
festgesetzt und davon der Gebe sicherungsanstalt sowie den Hauptbevollmächtigten oder, 
wo solche nicht bestellt sind, den Vorständen der Feuerversicher gs hmungen Eröffnung 
  
gemacht.
	        
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