I. 3
87.
Der Verwaltungsrat versammelt sich nach Bedürfnis in der Regel vierteljährlich einmal
auf Einladung des Vorsitzenden am Sitze der Anstalt. Er beschließt durch einfache Stimmen—
mehrheit; zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens acht Mitgliedern
erforderlich. Bei gleicher Stimmenzahl gibt die Stimme des Vorsitzenden die Entscheidung.
Unterstützungen der in 8 12 lit. a und b bezeichneten Art bis zum Betrag von 100 4.
können in dringenden Fällen von den in Karlsruhe wohnhaften Mitgliedern des Verwaltungs-
rats bewilligt werden.
88.
Die nicht in Karlsruhe wohnenden Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten für die
Teilnahme an den Sitzungen neben dem Ersatz der Reisckosten als Ersatz ihrer Auslagen
Tagesgebühren von 12 + für den Sitzungstag und von je 6 & für jeden etwa zur Reise
weiter erforderlichen Tag aus Mitteln der Anstalt.
Die gleichen Gebühren erhalten die Mitglieder des Verwaltungsrats für sonstige außerhalb
des Wohnorts zu erledigende Geschäftsverrichtungen im Dienste der Anstalt.
89.
Die Bezüge der dem Verwaltungsrat für die Besorgung der Kassen- und sonstigen
Dienstgeschäfte vom Ministerium des Innern beizugebenden Beamten werden vom Ministerium
des Innern nach Anhörung des Verwaltungsrats festgesetzt und sind ebenso wie die Vergütung
des Vorsitzenden des Verwaltungsrats aus Mitteln der Anstalt zu gewähren.
8 10
Die von der Gebändeversicher gsanstalt und den im Großherzogtum zum Geschäftsbetrieb
zugelassenen Feuerversicherungs h an die Landesfeuerwehrunterstützungskasse zu
entrichtenden Beiträge werden bis auf weiteres auf 1 ½ desjenigen Betrages festgesetzt, welchen
sie für das letzte Geschäftsjahr (§ 5 Absatz 2 letzter Satz) aus den im Großherzogtum laufenden
Versicherungen als Bruttoprämien (Beiträge, Vor= und Nachschüsse, Umlagen) — jedoch abzüglich
der in dem betreffenden Geschäftsjahr etwa den Versicherten zurückgewährten Überschüsse oder
Gewinnanteile — bezogen haben.
§ 11.
Über die Höhe der in § 10 bezeichneten Bruttoprämien ist dem Verwaltungsrat bis zum
1. Dezember jeden Jahres Mitteilung zu machen.
Auf Grund dieser Mitteilungen und, soweit solche nicht rechtzeitig gemacht wurden, auf
Grund der dem Verwaltungsrat über den Geschäftsbetrieb der Unternehmung sonst bekannt
gewordenen Angaben wird die Höhe der zu entrichtenden Beiträge von dem Verwaltungsrat
festgesetzt und davon der Gebe sicherungsanstalt sowie den Hauptbevollmächtigten oder,
wo solche nicht bestellt sind, den Vorständen der Feuerversicher gs hmungen Eröffnung
gemacht.