Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

246 XXVII. 
Tode oder der Todeserklärung eines Erblassers Testamente oder Erbverträge nicht eröffnet 
werden. 
2. Die Führung der Testamentsregister liegt dem dafür bestimmten Gerichtsschreiberei- 
beamten (Registerführer für Testamentsregister) unter der Aufsicht des Richters ob. 
3. Die Testamentsnachrichten werden hinsichtlich des Einlaufsvermerks und des Eintrags 
zum Geschäftstagebuch wie andere amtsgerichtliche Einläufe behandelt. 
1. Auf die etwa von Behörden außerhalb Badens übersandten Testamentsnachrichten und 
Testamentsnachfragen finden die über die Testamentsregister bestehenden Vorschriften (Absatz 1, 2 
und 3, §8 89 b bis 89e) ebenfalls Anwendung. 
§ 89b. 
Geschäftliche Behandlung der Testamentsnachrichten. 
1. Der Registerführer hat nach Einkunft der Testamentsnachrichten und der Testaments- 
nachfragen (§ 89 d) die Vollständigkeit der dafür vorgeschriebenen Angaben über die Persönlich- 
keit, die Geburtszeit und den Geburtsort des Erblassers zu prüfen und bei sich ergebenden 
Zweifeln die etwa nötige Vervollständigung zu veranlassen. 
2. Ergibt sich, daß der Geburtsort in einem anderen badischen Bezirk liegt, so wird das 
Schreiben an das richtige Amtsgericht abgegeben. Ergibt sich, daß der Geburtsort nicht im 
Großherzogtum Baden liegt, so erfolgt die Rücksendung an das absendende Amtsgericht. 
3. Auf Geheimhaltung der Nachrichten ist sorgfältigst zu achten. 
4. Die bei Führung der Testamentsregister sich — abgesehen von den Testamentsnach- 
richten — ergebenden Schriftstücke sind in Aktenheften zu vereinigen. 
8 89c. 
Verwahrung der Testamentsnachrichten. 
1. Die Testamentsnachrichten werden in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt, der die 
hierzu erforderliche Anzahl Fächer enthält. 
2. Die Testamentsnachrichten werden nach alphabetischer Reihenfolge der Namen der Erblasser 
innerhalb des ganzen Amtsgerichtsbezirks geordnet. Bei verheirateten Frauen ist ihr ursprüng- 
licher Familienname (Geburtsname) maßgebend Unter den einzelnen Buchstaben ist die lexiko- 
graphische Ordnung einzuhalten. Nachrichten über verschiedene Erblasser gleichen Namens sind 
nach den Vornamen — bei mehreren Vornamen nach dem ersten derselben — weiter zu 
ordnen. 
3. Mehrere denselben Erblasser betreffende Nachrichten sind nicht einzeln in die Fächer 
einzulegen, sondern durch einen besonderen Umschlag von den übrigen Nachrichten getrennt zu 
halten. Auf dem Umschlag ist Vor= und Familiennamen, Geburtszeit und Geburtsort des Erb- 
lassers zu vermerken. 
4. Die Nachrichten sind täglich einzulegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.