Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

4 J. 
Gegen diese Festsetzung steht der Gebäudeversicherungsanstalt sowie den Feuerversicherungs— 
unternehmungen binnen vierzehn Tagen von der Zustellung an der Rekurs an das Ministerium 
des Innern zu. 
Die festgesetzten Beiträge sind je hälftig auf den 1. April und 1. Oktober jedes Jahres an 
die Anstalt einzusenden. 
Auf Grund der rechtskräftigen Festsetzungsbeschlüsse findet die Zwangsvollstreckung statt. 
  
812. 
Die Beiträge (8 10) zuzüglich der Zinsen des Grundstocksvermögens der Anstalt (8 15) 
werden, abgesehen von der Bestreitung der Verwaltungskosten, verwendet: 
a. zur Gewährung von Unterstützungen an Mitglieder von freiwilligen Feuerwehren oder von 
Löschmannschaften, welche in Ausübung ihres Dienstes (Probe oder Brand) eine körperliche 
Beschädigung erlitten oder sich eine Krankheit zugezogen haben, sowie zu Unterstützungen 
der Hinterbliebenen solcher Personen im Falle des hierdurch veranlaßten Todes; 
zur Gewährung von Unterstützungen an Personen, welche, ohne einer freiwilligen 
Feuerwehr oder Löschmannschaft anzugehören, durch ihre Hilfeleistung bei einem Brand 
eine körperliche Beschädigung erlitten oder sich eine Krankheit zugezogen haben, sowie 
zur Unterstützung der Hinterbliebenen solcher Personen im Fall des hierdurch veran— 
laßten Todes; 
c. zur Unterstützung neu zu gründender oder bestehender freiwilliger Feuerwehren bei 
Anschaffung von Feuerlöschgerätschaften und Ausrüstungsstücken (mit Ausnahme von 
Uniformen); 
zur sonstigen Förderung des Feuerlöschwesens, insbesondere zur Anschaffung von Feuer— 
löschgerätschaften und Ausrüstungsstücken seitens der Gemeinden, zur Bestellung von 
Feuerlöschinspektoren und dergleichen. 
S 
— 
. 
13. 
Die Gewährung der in § 12 lit. a und b bezeichneten Unterstützungen ist davon abhängig, 
daß die Beschädigung oder Erkrankung eine gänzliche oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder 
doch Aufwendungen für die Heilung zur Folge hatte. Ein Rechtsanspruch auf Unterstützung 
ist auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 nicht begründet. 
Das Maß der Unterstützung richtet sich nach dem Betrag des durch die Krankheit 
und Erwerbsunfähigkeit erwachsenen Verdienstausfalls, wobei jedoch der 1500 4+ übersteigende 
Betrag des Jahresverdienstes nicht in Betracht kommt. 
Eine Unterstützung ist in der Regel zu versagen, wenn die Erkrankung, die Verletzung 
oder der Tod des Verunglückten durch grobes eigenes Verschulden herbeigeführt wurde, oder 
wenn das Gesuch später als nach Ablauf von drei Monaten, vom Tag der Erkrankung oder 
Verletzung an gerechnet, beim Verwaltungsrat eingereicht wird.
	        
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