Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXVIII. 257 
Bekanntmachung. 
(Vom 7. August 1906.) 
Die Ausführung der 88 17, 18, 20, 21, 22, 33 bis 38, 40 des Gesetzes über die Versorgung der Personen 
der Unterklassen des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen vom 
31. Mai 1906 betreffend. 
Nachstehend werden die vom Bundesrat erlassenen Bestimmungen zur Ausführung der 
§§ 17, 18, 20, 21, 22, 33 bis 38, 40 des Gesetzes über die Versorgung der Personen der 
Unterklassen des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen 
vom 31. Mai 1906 (Reichsgesetzblatt 1906 Nr. 30 Seite 593 ff.) — veröffentlicht in Nr. 36 
des Zentralblatts für das Deutsche Reich Seite 662 — weiterhin bekannt gegeben. 
Karlsruhe, den 7. August 1906. 
Großherzogliches Stoatsministerium. 
von Dusch. 
Gedemer. 
Auf Grund des Artikels 7 Nr. 2 der Reichsverfassung hat der Bundesrat nachstehende 
Bestimmungen 
zur Ausführung der §8 17, 18, 20, 21, 22, 33 bis 38, 40 des Gesetzes über die Versorgung 
der Personen der Unterklassen des Reichsheeres, der-Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen 
Schutztruppen vom 31. Mai 1906 (Reichsgesetzblatt 1906 Nr. 30 Seite 593 ff.) unter Auf- 
hebung seiner Bestimmungen vom 22. Februar 1875 beschlossen: 
Zu 88 17, 18, 20, 21. 
1. Bis zu der durch das vorbezeichnete Gesetz notwendig werdenden Ergänzung der 
„Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und 
Staatsbehörden mit Militäranwärtern“ von 1882 und der „Grundsätze, betreffend die Besetzung 
der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden u. s. w. mit Militär- 
anwärtern,“ von 1899 finden diese Grundsätze nebst Erläuterungen sinngemäß und mit der 
Maßgabe auch auf die Inhaber des Anstellungsscheins Anwendung, 
a. daß sich deren Rechte auf die Stellen des Unterbeamtendienstes beschränken und 
b. daß sie bei der Stellenbesetzung nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn es an 
geeigneten civilversorgungsberechtigten Bewerbern fehlt. 
2. Stellenanwärter, die statt des Civilversorgungsscheins nachträglich die Civilversorgungs- 
entschädigung oder die einmalige Geldabfindung wählen, haben hiervon den Anstellungsbehörden, 
bei denen sie vorgemerkt sind, Anzeige zu erstatten und sind in den Bewerberverzeichnissen 
zu streichen. 
 
	        
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