Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

  
  
266 XXVIII. 
5. 
Nr Beschäftigungs- und Anstellungsverhältnisse sowie Geldbetrag 
« Civildiensteinkommen des Inhabers. 
Mark. 
2 Der Rentenempfänger, ehemaliger 
  
ist nach einer pensionsfähigen Dienstzeit von Jahren Tagen 
in den Ruhestand versetzt und bezieht vom 
ab eine Pension von 
Die Pension ist von dem pensionsfähigen Dienstemkommen von 
Mark mit /60 5 berechnet. 
In der von ihm zucetzt bekleideten Stelle als 
hätte er ein pensionsfähiges Diensteinkommen 
( Gehalt nd í í -, Mark pensionsfähiger 
Wohnungsgeldzuschuß) von .. Mark und somit eine Pension 
  
(656% ) des Diensteinkommens) von 
erreichen können. 
Ort. Datum. Firma. Unterschrift. 
*) Ist die Skala nach Landesrecht eine günsligere, so ist die Pension nach dieser zu berechnen.