Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

286 XXIX. 
Entstehung und Unterscheidung der gemeinen und Decimalbrüche. Die vier Grund- 
rechnungsarten mit Decimalbrüchen. 
Einfache Schlußrechnungen mit umgekehrten Verhältnissen mündlich. 
8 95. 
Sechstes Schuljahr: Das Erweitern, Kürzen und Gleichnamigmachen gemeiner Brüche. 
Die vier Grundrechnungsarten mit gemeinen Brüchen mündlich und schriftlich. Verwandlung 
gemeiner Brüche in Decimalbrüche. 
Zeitrechnungen in den vier Grundrechnungsarten schriftlich. 
Mündliches Schlußrechnen mit geraden und umgekehrten Verhältnissen unter Berück- 
sichtigung der gemeinen Brüche. 
Prozentrechnungen. Zinsrechnungen mit der Frage nach dem Zinse. Leichtere Ersparniee, 
Gewinn= und Verlustrechnungen. 
§ 96. 
Siebtes Schuljahr: Zinsrechnungen mit der Frage nach dem Zinsfuße und dem 
Kapital. Ersparnis-, Gewinn= und Verlustrechnungen. Prozent-, Rabatt-, Durchschnitts-, 
Teilungs-, Mischungs= und Legierungsrechnungen. 
§ 97. 
Achtes Schuljahr: Versicherungs-, Agio-, Termin= und Wertpapierenrechnungen 
Wiederholungsaufgaben aus sämtlichen Gebieten des Geschäftsrechnens. 
98. 
Bei weniger günstigen Schulverhältnissen können wegfallen: 
1. im sechsten Schuljahre das Vervielfachen und Teilen gemeiner Brüche mit Brüchen; 
2. im siebten Schuljahre die Teilungs-, Mischungs= und Legierungsrechnungen; 
3. im achten Schuljahre die Agio-, Termin= und Wertpapierenrechnungen. 
* 99 
Bei den Anfängern ist das Rechnen mit besonderem Nachdruck auf die Anschauung zu 
gründen. Von der äußeren Anschauung muß zur inneren, zur Vorstellung, fortgeschritten werden. 
Es empfiehlt sich jedoch nicht, ein ganzes Gebiet lange Zeit hindurch nur mit Veran- 
schaulichung und dann ebensolang nur in der Vorstellung zu behandeln. Richtiger dürfte es 
sein, beides miteinander zu verbinden, beispielsweise also die Zahl 4 zuerst mit Anschauung 
und daran anschließend in der Vorstellung zu üben und dann erst zur Zahl 5 überzugehen. 
100. 
Auf allen Stufen des Unterrichts sind schriftliche Aufgaben erst dann zu stellen, wenn 
die in Betracht kommende Rechnungsart durch zahlreiche Kopfrechnungen dem Verständnisse 
der Schüler genau eingeprägt ist.
	        
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