Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

Anleitung 
zur 
Einrichtung und Führung der Registraturen der nicht unter die 
Städteordnung fallenden Gemeinden. 
§ 1. 
Registraturführung im allgemeinen. 
Die Führung der Registratur gehört zur Obliegenheit des Ratschreibers (§ 57 der 
Gemeindeordnung) und umfaßt die Geschäfte der Anlage, Fortführung, Aufbewahrung, Wieder- 
vorlage und Ausscheidung der Gemeindeakten. 
Wo mehrere Ratschreiber angestellt sind, bestimmt der Gemeinderat, welcher Ratschreiber 
die Registratur zu führen hat. 
Mit der Führung der in § 2 bezeichneten Abteilungsregistraturen können verschiedene 
Ratschreiber betraut werden. 
§ 2. 
Hauptabteilungen. 
Die Gemeinderegistratur hat zwei Hauptabteilungen: 
I. für Verwaltungssachen, 
I1I. für Bürgerliche und Strafrechtspflege. 
Beide Hauptabteilungen umfassen eine laufende und eine stehende Abteilung mit gleicher 
Einrichtung. 
83. 
General- und Spezialakten. 
Die Gemeindeakten werden in den Hauptabteilungen nach 
Generalakten und 
Spezialakten 
unterschieden.