Anleitung
zur
Einrichtung und Führung der Registraturen der nicht unter die
Städteordnung fallenden Gemeinden.
§ 1.
Registraturführung im allgemeinen.
Die Führung der Registratur gehört zur Obliegenheit des Ratschreibers (§ 57 der
Gemeindeordnung) und umfaßt die Geschäfte der Anlage, Fortführung, Aufbewahrung, Wieder-
vorlage und Ausscheidung der Gemeindeakten.
Wo mehrere Ratschreiber angestellt sind, bestimmt der Gemeinderat, welcher Ratschreiber
die Registratur zu führen hat.
Mit der Führung der in § 2 bezeichneten Abteilungsregistraturen können verschiedene
Ratschreiber betraut werden.
§ 2.
Hauptabteilungen.
Die Gemeinderegistratur hat zwei Hauptabteilungen:
I. für Verwaltungssachen,
I1I. für Bürgerliche und Strafrechtspflege.
Beide Hauptabteilungen umfassen eine laufende und eine stehende Abteilung mit gleicher
Einrichtung.
83.
General- und Spezialakten.
Die Gemeindeakten werden in den Hauptabteilungen nach
Generalakten und
Spezialakten
unterschieden.