II. 9
84.
Generalakten.
Zu den Generalakten sind zu heften:
alle Anordnungen vorgesetzter Behörden zum Vollzuge von Gesetzes= und Verordnungs-
bestimmungen, welche in dem Amtsverkündigungsblatte veröffentlicht oder der Gemeinde
schriftlich mitgeteilt werden;
Anordnungen und Vorschriften von grundsätzlicher Bedeutung, welche von der Gemeinde-
behörde selbst ausgehen;
alle Schriftstücke, welche den Vollzug solcher Vorschriften und Anordnungen im allge-
meinen enthalten oder sich auf andere Gemeinden oder Gemarkungen beziehen;
. die Geschäftstagebücher, Tabellen und Verzeichnisse.
Werden in Städten und größeren Landgemeinden für einzelne umfangreiche und wichtige
Materien neben den Generalakten noch besondere Normalakten angelegt, so sind hierzu die
einzelnen Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Mustersatzungen rc.) und die auf die Handhabung
von Rechtsnormen bezüglichen Anordnungen sowohl der vorgesetzten Behörden als auch der
Gemeindebehörde selbst (z. B. ortsstatutarische Bestimmungen, ortspolizeiliche Vorschriften rc.)
zu nehmen.
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Spezialakten.
Die Spezialakten sind für alle Einzelfälle, deren geschäftliche Behandlung der Gemeinde-
behörde obliegt, getreunt nach Verwaltungssachen, Bürgerlicher und Strafrechtspflege anzulegen.
Zu denselben sind hiernach zu nehmen alle Schriftstücke, welche eine Angelegenheit der
Gemeinde oder einer Person oder einer Gemeinschaft von Personen in der Gemeinde berühren.
Es sind deshalb für jeden Gegenstand beziehungsweise über jede in Betracht kommende Person
besondere Akten anzulegen. Aktenstücke über gleichartige Fälle können zu Sammelfaszikeln
vereinigt werden. ·
Betrifft ein Einlauf mehrere nicht zusammengehörige Gegenstände, so muß entweder bereits
bei der ersten Vorlage oder aber nach stattgehabter geschäftlicher Behandlung die Trennung der
Alten vorgenommen werden; nötigenfalls sind besondere Auszüge zu den zugehörigen Akten
zu fertigen.
86.
Ordnung der Akten in Verwaltungssachen.
Die Ordnung der Akten in Verwaltungssachen erfolgt nach angeschlossener Rubrikenordnung
— Beilage 1 —. Eine Ergänzung derselben durch Unterrubriken und eine Vereinfachung
derselben durch Zusammenziehen mehrerer Rubriken ist jeweils nur mit Zustimmung des
Gemeinderats und Genehmigung des Bezirksamts zulässig.
Unter den einzelnen Rubriken sind gleichartige Fälle alphabetisch zu registrieren.
2.
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