Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

306 XXX. 
83. 
Über die Verleihung der Medaille erhält der damit Ausgezeichnete eine von Unserer 
Ordenskanzlei ausgestellte Urkunde. 
84. 
Nach dem Tode des Beliehenen bleibt die Medaille im Besitz der Erben. 
85. 
Die über die Entziehung von Orden und Ehrenzeichen erlassenen Bestimmungen gelten 
auch für die Friedrich-Luisen-Medaille. 
Gegeben zu Schloß Mainau, den 9. September 1906. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Hardeck. 
von Marschall. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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