Nr. XXXI. 307
Gesetzes- und Verordnungs-Ulatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 10. September 1906.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Sterbfallsnach-
richten betreffend.
Berichtigung.
Verordnung.
(Vom 28. August 1906.)
Die Sterbfallsnachrichten betreffend.
Artikel I.
Die Rechtspolizeiordnung vom 23. November 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 665) erfährt nachstehende Anderungen:
1. Hinter § 91 werden folgende Bestimmungen eingefügt:
8 91a.
Benachrichtigung der Beteiligten und der Aufsichtsbehörden.
1. Die Verfügung, mit der das Nachlaßgericht die Mitteilung vom Inhalt des Testa-
ments an die zur Eröffnung nicht Erschienenen anordnet (§ 2262 des Bürgerlichen Gesetz-
buches), soll erkennen lassen, welchen Beteiligten eine solche Mitteilung zugehen soll und welches
der Inhalt der einem jeden Beteiligten zugehenden Mitteilung ist.
2. Mitteilungen, welche von dem Gericht oder Notariat anläßlich der amtlichen Behand-
lung von Verfügungen von Todes wegen an eine Stiftungsbehörde zu machen sind, insbesondere
die Ladungen zur Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen (§ 2260 Absatz 1 Satz 2,
§ 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuches), Benachrichtigungen der zur Eöffnung nicht Erschienenen
von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments und dergleichen (§§ 2262, 2300 des Bürger-
lichen Gesetzbuches), aber auch Ladungen zur Erbverzeichnung (§ 134 der Rechtspolizeiordnung),
Mitteilungen von Geschäftsauszügen, müssen an die Stiftungsbehörde selbst und dürfen nicht
etwa an den Vorsitzenden oder ein Mitglied derselben gerichtet werden. Erscheinen Dritte oder
der Vorsitzende oder einzelne Mitglieder der Stiftungsbehörde als deren Vertreter, so haben
sie Vollmacht der Stiftungsbehörde vorzulegen.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 46