Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

312 XXXI. 
5. Die Totenlisten und Totenbeilisten dienen zugleich bei den Notariaten (88 98, 101) 
und bei den Amtsgerichten (5 102) rechtspolizeilichen Zwecken. 
  
1) Bundesrälliche Erbschaftss i gen §2. — Dienstweisung für Standesbeamte &315 in der Fassung 
vom 28. Juni 1906 (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 112) — Vollzugsverordnung zum Erbschaftsstenergesez vom 
21 Juni 1906 (Gesebes- und Verordnungäblatt Seite 124) 82. 
7) Bundesrätliche E ftss führung gen § 8. 
  
Verfahren des Notariats nach Empfang der Sterbfallsnachrichten. 
8 988. 
1 Das Notariat hat auf Grund der ihm zugekommenen Sterbfallsanzeigen und 
der diesen vom Ortsgericht beigefügten Angaben die Notwendigkeit einer Amtshandlung zu 
prüfen. Zum Zweck der Prüfung hat es, soweit erforderlich, zu erheben, ob Testamente oder 
Erbverträge der Verstorbenen vorhanden sind. 
2. Nach Empfang der Totenliste hat das Notariat durch Vergleichung derselben mit den 
Sterbfallsanzeigen festzustellen, ob ihm über jeden im Standesamtsbezirk Gestorbenen eine Sterbfalls- 
anzeige mit der ortsgerichtlichen Erhebung zugekommen ist. Ist zu einem Eintrag in die Toteuliste 
eine Sterbfallsanzeige nicht eingekommen, so hat es die Nachholung des Fehlenden zu veranlassen. 
3. Wenn in der Totenliste auch auswärts Gestorbene aufgeführt sind und wegen dieser 
eine Ermittelung des Ortsgerichts noch nicht stattgefunden hat, so ist solche, soweit erforderlich, 
dem Ortsgericht aufzutragen. 
4. Gleichzeitig hat das Notariat zu prüfen, ob zu jedem in der Totenbeiliste eingetragenen 
Sterbfall die erforderlichen Erhebungen erfolgt sind und erforderlichenfalls das Fehlende zu ver- 
anlassen. 
§ 99. 
1. Soweit bei der Prüfung (§ 98) eine Berichtigung oder Ergänzung der der Sterbfalls- 
anzeige von dem Ortsgericht beigefügten Angaben erforderlich wird, ist sie zu veranlassen. 
2. Soweit dabei, abweichend von der Auffassung des Ortsgerichts, eine Amtshandlung des 
letzteren oder des Notariats oder des Amtsgerichts nötig befunden wird, hat das Notariat die- 
selbe zu veranlassen oder, wenn zuständig, selbst vorzunehmen. 
3. Wenn ein anderes Notariat oder ein Gericht eines anderen Bundesstaats für erfor- 
derliche Amtshandlungen als Nachlaßgericht zuständig ist, so ist demselben von dem Sterbfall 
und dem Ergebnis der Erhebungen (insbesondere auch hinsichtlich des Vorhandenseins von Testa- 
menten) Kenntnis zu geben und, daß dies geschehen, auf der Sterbfallsanzeige zu vermerken. 
Das benachrichtigte Notariat soll auf der Nachricht Tag und Stunde ihres Empfangs vermerken. 
4. Der § 101 erhält folgende Fassung: 
8 101. 
1. Das Notariat hat das Ergebnis der Vergleichung (8 98) in einer Nachweisung nach 
u#nr d— dem anliegenden Formular festzustellen. 
—e 2. Der Nachweisung sind diejenigen Sterbfallsanzeigen anzuschließen, welche zu einer wei- 
teren Amtshandlung des Notariats keinen Anlaß gegeben haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.