XXXI. 315
9. Im § 134 Absatz 1 sind die Worte „zu dem Termine“ zu ersetzen durch die
Worte „zu dem nach § 133 Absatz 1 bestimmten Termine“.
10. Der § 155 erhält folgende Fassung:
155.
Belehrung der Beteiligten über ihre Steuerpflicht und dergleichen.
1. Bei der Erbverzeichnung hat das Notariat die Beteiligten darauf aufmerksam zu machen,
daß sie nach Artikel 31 des Kapitalrentensteuergesetzes!) und nach Artikel 19 des Einkommen-
stenergesetzes:) verpflichtet sind, diejenigen Einkommensbezüge, von welchen der Erblasser
infolge unrichtiger oder unterbliebener Steuererklärung zu wenig oder gar keine Renten= oder
Einkommensteuer entrichtet hat, soweit solche nicht verjährt ist, bei Vermeidung der in Artikel
27 und 29 des Rentenstenergesetzes beziehungsweise in Artikel 23 und 24 des Einkommen-
steuergesetzes festgesetzten Strafen binnen sechs Monaten, vom Todestag des Erblassers an
gerechnet, bei der Bezirkssteuerbehörde anzumelden.
2. Die Belehrung, wobei die Artikel 15 und 20 Absatz 4 des Rentensteuergesetzes sowie
die §§ 10 und 21 der Vollzugsverordnung hiezus) und § 34 der Vollzugsverordnung zum
Einkommensteuergesetz") zu berücksichtigen sind, ist auch dann zu erteilen, wenn der Notar
keinen Grund hat, eine Steuerhinterziehung zu vermuten.
3. Sie ist gleichermaßen an diejenigen anderen Personen zu richten, die neben den Erben
oder an Stelle derselben zu einer nachträglichen Steueranmeldung verpflichtet sind.
4. Die erfolgte Belehrung ist in dem Geschäft zu beurkunden.
5. Das Notariat hat dem Steuerkommissär auf Ansuchen allvierteljährlich ein Verzeichnis
aller im Laufe des verflossenen Vierteljahres nach Erledigung an das Amtsgericht abgegebenen
Verlassenschaftsverhandlungen und Nachlaßverzeichnisse mitzuteilen.)
1) Bekannmachung vom 6. März 1886 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 37), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1891
(Gesetzes= und Verordunngsblatt Seite 279) und vom 9. August 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 877).
*) Bekanntmachung vom 20. September 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 991).
) Vollzugsverordnung zum Kapitalrentensteuergesetz vom 6. Mai 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 379).
1) Vollzugsverordnung zum Einkommensteuergesetz vom 6. Febrnar 1901 (Gesetzes= und Verordnungsblakl Seite 228).
*!) Anweisung zum Veraulagungsgesetz vom 30. Dezember 1900 (Verordnungsblatt der Steuerdirektion 1901 Seite 17)
§ 12 Zisser 3 Absatz 2.
Artikel ll.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 28. August 1906.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
In Vertretung:
Hübsch.
Simon.