Nr. XXXII. 323
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 13. September 1906.
Inhalt.
Gesetze: die Vereinigung der Gemeinden Beiertheim, Rüppurr und Rintheim mit der Stadtgemeinde Karlsruhe betreffend;
die Abänderung des Gesetzes, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend.
Gesetz.
(Vom 15. August 1906.)
Die Vereinigung der Gemeinden Beiertheim, Rüppurr und Rintheim mit der Stadtgemeinde Karlsruhe
betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
Artikel l.
Gemeinsame Bestimmungen über die Vereinigung der Gemeinden Beiertheim, Rüppurr und Nintheim
mit der Stadtgemeinde Karlsruhe.
1.
Die Gemeinden Beiertheim, Rüppurr und Rintheim werden auf den 1. Januar 1907
aufgelöst und mit der Stadtgemeinde Karlsruhe zu einer einfachen Gemeinde vereinigt.
§ 2.
Auf die seitherigen Bürger der Gemeinden Beiertheim, Rüppurr und Rintheim findet
die Übergangsbestimmung des § 7 a letzter Absatz der Städteordnung Anwendung.
In öffentlich rechtlicher Beziehung kommt dem seitherigen Aufenthalt in diesen Gemeinden
die gleiche Wirkung zu wie jenem in Karlsruhe.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1906. 47