326 XXXII.
Beiertheim, falls Beiertheim als selbständige Gemeinde fortbestehen würde, zur Gemeinde-
umlage heranzugiehen wären.
Die Umlagefreiheit der vorgenannten Personen erstreckt sich auf die nach dem
1. Januar 1907 errichteten Gebäude und gewerblichen Unternehmungen nur insoweit, als
dieselben auf Grundstücken errichtet werden, welche an die zur Zeit der Einverleibung schon
fertig gestellten Straßen grenzen, deren Anlieger vom Beizug zu den Straßen= und Kanal-
kosten befreit sind und als ihr Gewerbesteuerkapital 20 000 nicht übersteigt.
Die sonstigen nach dem 1. Januar 1907 in der gegenwärtigen Gemarkung Beiertheim
errichteten Gebäude und gewerblichen Unternehmungen sind hinsichtlich der Häuser= und
Gewerbesteuer und die gewerblichen Unternehmungen auch hinsichtlich der Einkommensteuer
auch dann umlagepflichtig, wenn sie im Besitze einer von der Umlage befreiten Person stehen.
Artikel III.
Besondere Vestimmungen über die Vereinigung der Gemeinde Rüppurr mit der Stadtgemeinde Karlsruhe.
81.
Der zurzeit bestehende Bürgernutzen in der Gemeinde Rüppurr wird mit der Abänderung
und Einschränkung aufrecht erhalten, daß diejenigen Bürger von Rüppurr, welche sich am
1. Januar 1907 im Bürgergenuß befinden sowie alle sonstige am Schluß des Jahres 1906
das Ortsbürgerrecht in Rüppurr besitzende Personen, solange sie die gesetzlichen Voraussetzungen
für den Bürgergenuß erfüllen, an Stelle des bisherigen Bürgernutzens eine jeweils auf
Jahresschluß fällige jährliche Rente von 40 + erhalten. Die Zahl der Bezugsberechtigten
ist auf 246 beschränkt.
82.
Die nach dem 1. Januar 1906 erfolgte Aufnahme in das Ortsbürgerrecht von Rüppurr
gewährt keinen Anspruch auf Bürgergenuß. Die von solchen Aufgenommenen etwa bezahlten
Einkaufsgelder (§§ 33 und 37 des Bürgerrechtsgesetzes) sind zurückzuerstatten.
Artikel IV.
Besondere Bestimmungen über die Vereinigung der Gemeinde Rintheim mit der Stadtgemeinde Karlsruhe.
§ 1.
Der bisherige Bürgernutzen in der Gemeinde Rintheim bleibt aufrecht erhalten mit den
Abänderungen und Einschränkungen, welche sich aus dem zwischen der Generalintendanz der
Großherzoglichen Zivilliste und der Gemeinde mit Zustimmung der Bürgerversammlung vom
28. Mai 1906 abgeschlossenen Vertrag ergeben.