Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

326 XXXII. 
Beiertheim, falls Beiertheim als selbständige Gemeinde fortbestehen würde, zur Gemeinde- 
umlage heranzugiehen wären. 
Die Umlagefreiheit der vorgenannten Personen erstreckt sich auf die nach dem 
1. Januar 1907 errichteten Gebäude und gewerblichen Unternehmungen nur insoweit, als 
dieselben auf Grundstücken errichtet werden, welche an die zur Zeit der Einverleibung schon 
fertig gestellten Straßen grenzen, deren Anlieger vom Beizug zu den Straßen= und Kanal- 
kosten befreit sind und als ihr Gewerbesteuerkapital 20 000 nicht übersteigt. 
Die sonstigen nach dem 1. Januar 1907 in der gegenwärtigen Gemarkung Beiertheim 
errichteten Gebäude und gewerblichen Unternehmungen sind hinsichtlich der Häuser= und 
Gewerbesteuer und die gewerblichen Unternehmungen auch hinsichtlich der Einkommensteuer 
auch dann umlagepflichtig, wenn sie im Besitze einer von der Umlage befreiten Person stehen. 
Artikel III. 
Besondere Vestimmungen über die Vereinigung der Gemeinde Rüppurr mit der Stadtgemeinde Karlsruhe. 
81. 
Der zurzeit bestehende Bürgernutzen in der Gemeinde Rüppurr wird mit der Abänderung 
und Einschränkung aufrecht erhalten, daß diejenigen Bürger von Rüppurr, welche sich am 
1. Januar 1907 im Bürgergenuß befinden sowie alle sonstige am Schluß des Jahres 1906 
das Ortsbürgerrecht in Rüppurr besitzende Personen, solange sie die gesetzlichen Voraussetzungen 
für den Bürgergenuß erfüllen, an Stelle des bisherigen Bürgernutzens eine jeweils auf 
Jahresschluß fällige jährliche Rente von 40 + erhalten. Die Zahl der Bezugsberechtigten 
ist auf 246 beschränkt. 
82. 
Die nach dem 1. Januar 1906 erfolgte Aufnahme in das Ortsbürgerrecht von Rüppurr 
gewährt keinen Anspruch auf Bürgergenuß. Die von solchen Aufgenommenen etwa bezahlten 
Einkaufsgelder (§§ 33 und 37 des Bürgerrechtsgesetzes) sind zurückzuerstatten. 
Artikel IV. 
Besondere Bestimmungen über die Vereinigung der Gemeinde Rintheim mit der Stadtgemeinde Karlsruhe. 
§ 1. 
Der bisherige Bürgernutzen in der Gemeinde Rintheim bleibt aufrecht erhalten mit den 
Abänderungen und Einschränkungen, welche sich aus dem zwischen der Generalintendanz der 
Großherzoglichen Zivilliste und der Gemeinde mit Zustimmung der Bürgerversammlung vom 
28. Mai 1906 abgeschlossenen Vertrag ergeben.
	        
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