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besondere von Käufen und Teilungsverträgen, sowie bei nachlaßgerichtlichen Auseinandersetzungen
solchen Inhalts, wenn die Wirksamkeit des Geschäfts von der nachträglichen Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts abhängt, dahin wirken, daß der bei der Vornahme des Geschäfts mit—
wirkende gesetzliche Vertreter den (ersten) Kanzleibeamten des Notariats, dessen Name hierbei
nicht zu nennen ist, zur Entgegennahme der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung und
zugleich zur Mitteilung derselben an den Vertragsgegner bevollmächtigt und daß weiter der
letztere seinerseits demselben Kanzleibeamten Vollmacht erteilt, in seinem Namen die Mitteilung
der erteilten Genehmigung entgegenzunehmen. Die Erteilung dieser Vollmachten ist in der über
das Rechtsgeschäft aufgenommenen Urkunde mitzubeurkunden.
2. Bei Übersendung dieser Urkunde an das Vormundschaftsgericht ersucht das Notariat
unter Bezugnahme auf die geschehene Bevollmächtigung das Vormundschaftsgericht, die Bekannt-
gabe der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung durch Vermittlung des Notariats in der
Weise zu bewirken, daß das Notariat ersucht wird, dem bevollmächtigten Kanzleibeamten über
die erfolgte Genehmigung Eröffnung zu machen.
3. Auf Einkunft des Ersuchens des Vormundschaftsgerichts nach erteilter vormundschafts-
gerichtlicher Genehmigung hat das Notariat seinem Kanzleibeamten die erfolgte Genehmigung
zu eröffnen und in der über diese Eröffnung aufgenommenen Urkunde zugleich die Erklärung
des Kanzleibeamten mitzubeurkunden, daß er namens des gesetzlichen Vertreters von Erteilung
der Genehmigung dem anderen Teile Mitteilung mache und zugleich als Vertreter des letzteren
von dieser Mitteiluug Kenntnis nehme.
4. Die nach Absatz 3 ausgenommene Urkunde ist der Urkunde über das Rechtsgeschäft, auf
welches sie sich bezieht, anzuschließen. Bei Abgabe dieser Urkunde ans Amtsgericht ist in der
auf die Urkunde zu setzenden Verfügung, welche die Abgabe aus Amtsgericht ausspricht, zum
Zwecke der Benachrichtigung des Amtsgerichts von der geschehenen Bekanntgabe der vormund-
schaftsgerichtlichen Genehmigung auf die vom Notariat über die Eröffnung aufgenommene
Urkunde zu verweisen.
5. In die für das Grundbuchamt und die Beteiligten bestimmten Geschäftsauszüge ist die
Beurkundung mitaufzunehmen, wann die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erteilt, dem
gesetzlichen Vertreter bekannt gemacht und von diesem dem anderen Teil mitgeteilt wurde.
Sollte ein Grundbuchamt diese Beurkundung nicht als einen genügenden Nachweis der erteilten
vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ansehen, so kann demselben die Ausfertigung der
vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung in Urschrift mitgeteilt werden. Überdies kann dem
Grundbuchamt, wenn es dies für erforderlich erachten sollte, beglaubigte Abschrift des vom
Notariat aufgenommenen Protokolls übermittelt werden.
6. Ist es nützlich, den Eintritt der Rechtskraft einer nachlaßgerichtlichen Auseinander-
setzung zu beschleunigen, so empfiehlt es sich, die Vollmacht für den Kanzleibeamten auch darauf
zu erstrecken, daß er befugt sein soll, namens der von ihm Vertretenen auf Rechtsmittel gegen
die Verfügungen des Vormundschaftsgerichts und des Nachlaßgerichts zu verzichten oder solche
einzulegen.