Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXXIII. 339 
2. In Bezug auf Abwesenheitspflegschaften ist auch — soweit erforderlich, nach vorheriger 
Erkundigung des Waisenrats — zu erörtern, ob die Gründe, vermöge deren der Abwesende 
an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert gewesen ist (§§ 1911, 1921 des 
Bürgerlichen Gesetzbuches), noch fortbestehen oder ob und wieweit dieselben weggefallen sind. 
3. Die Durchgehung ist auch ckuf diejenigen sich in dem Bezirk aufhaltenden Mündel 
auszudehnen, für welche das Amtsgericht nicht als Vormumdschaftsgericht zuständig ist und 
welche darum in dessen Mündelverzeichnissen nicht aufgeführt sind. 
4. Die Durchgehung und ihre Ergebnisse sind zu Protokoll zu verzeichnen; der Zuziehung 
eines Gerichtsschreibereibeamten bedarf es jedoch hierzu nicht. Auf die Ergebnisse ist in den 
Verzeichnissen zu verweisen. In den Fällen des Absatzes 3 sind hiervon die Amtsgerichte, 
welche als Vormundschaftsgericht zuständig sind, soweit erforderlich, zu benachrichtigen. 
5. Die Zusammenkunft mit den Waisenräten ist auch dazu zu benützen, sie allgemein 
über ihren Wirkungskreis und die einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu 
unterrichten und sie zu einer sachgemäßen, umfassenden und eingehenden Ausübung ihres 
Amtes anzuleiten. 
8 630. 
1. Wo die Mündelverzeichnisse der Gemeindewaisenräte in der Form loser Blätter geführt 
werden (§ 631 Absatz 4), gelten hinsichtlich der Vergleichung der Mündelverzeichnisse und der 
Erörterungen bei Durchgehung derselben folgende besondere Bestimmungen. 
2. Die Prüfung der waisenrätlichen Mündelverzeichnisse auf ihre Vollständigkeit 
und Richtigkeit wird alljährlich unter Aufsicht des Vormundschaftsrichters durch einen 
Gerichtsschreibereibeamten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf der Kanzlei des Gemeinde- 
waisenrats vorgenommen. 
3. Die Erörterungen werden von den Vormundschaftsrichtern getrennt nach Waisen- 
bezirken mit den Vorstehern dieser Bezirke vorgenommen. Der Vorsitzende des Gemeinde- 
waisenrats ist zur Mitwirkung berechtigt. 
4. Tag und Ort des Zusammentritts werden von den Vormundschaftsrichtern und vom 
Vorsitzenden des Gemeindewaisenrats in gegenseitigem Benehmen bestimmt. 
5. Der Unterzeichuung des Protokolls über die Durchgehung durch die Bezirksvorsteher 
bedarf es nicht 
8 63p. 
Verzeichnisse der Entmündigten und der unter vorlänfige Vormundschaft Gestellten. 
1. Bei jedem Amtsgerichte und bei jedem Notariat ist ein Verzeichnis der Eutmündigten 
und der unter vorläufige Vormundschaft gestellten Personen des Amtsgerichtsbezirks zu führen. 
2. Die Verzeichnisse sind jedermann auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 
3. Von jeder Eintragung in das Verzeichnis hat das Amtsgericht die Notariate des 
Bezirks, das etwa im Bezirke bestehende Gemeindegrundbuchamt sowie den Gemeinderat des 
Wohn= oder Aufenthaltsortes zu benachrichtigen. 
49.
	        
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