Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

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Mustern in den Beilagen 2 und 3 herzustellen; für die polizeilichen Strafakten sind sie von "n 
gutem weißem Kanzleipapier herzustellen — Beilage 4 —. 
In kleineren Gemeinden kann sich die Farbe für Verwaltungssachen auf gelben Karton 
beschränken und bei den Spezialakten, wenn diese nur aus wenigen Blättern bestehen und wenn 
auf der ersten Seite der Betreff rasch und deutlich ersichtlich ist, von dem Ausheften einer 
Aktendecke abgesehen werden. In diesem Fall muß jedoch die Abteilung, der Ort und die 
Rubrik, beziehungsweise bei den Akten der bürgerlichen Rechtspflege sowie den Strafakten der 
Zu= und Vorname des Beklagten beziehungsweise des Angezeigten in der linken oberen Ecke 
angegeben werden. 
8 19. 
Abschluß der Aktenhefte. 
Hat ein Aktenheft eine Dicke von etwa 4 cm erreicht und ist ein Abschluß desselben nicht 
demnächst zu erwarten, so ist ein zweites Aktenheft anzulegen; das erstere ist in der linken 
unteren Ecke der Aktendecke mit Heft 1 zu bezeichnen; die folgenden Aktenstücke bilden neue 
Hefte, welche mit fortlaufenden römischen Ziffern zu versehen sind. 
8 20. 
Verweisungen. 
Wenn ein Aktenheft seinem Inhalte nach unter verschiedenen Rubriken untergebracht werden 
kann, so wird es unter derjenigen Rubrik eingelegt, zu welcher es der Hauptsache nach gehört; 
zu den übrigen Rubriken wird ein Verweisbogen gefertigt und auf der Aktendecke oder mangels 
einer solchen auf der ersten Seite des Aktenheftes das Erforderliche hierwegen bemerkt. 
Ebenso sind auf der Aktendecke die Akten anzugeben, welche mit den vorliegenden in wesent- 
licher Verbindung stehen. 
Werden Akten für immer an andere Behörden abgegeben, so ist an ihrer Stelle ein 
Nachweis hierüber einzulegen, sofern die Abgabe nicht aus anderen Akten oder aus Verzeich- 
nissen ersichtlich ist. 
Bei Abschriften und Auszügen, die zu anderen Akten genommen werden, ist in der linken 
unteren Ecke auf diejenigen Akten zu verweisen, welche die Urschrift enthalten. 
8 21. 
Altenschränke und Gestelle. 
Die Akten werden entweder in Aktenschränken oder in offenen Aktengestellen verwahrt. 
Die Aktenfächer sollen regelmäßig 26 cm breit, 38 cm tief und bis zu 30 cm hoch sein. Die 
Aktengestelle sollen tunlichst mit durchgehenden Zwischenwänden versehen und an der Rückseite 
durch eine Wand abgeschlossen sein. 
Für Register, Bücher — Ratsprotokollbuch, Feuerversicherungsbücher, Gemeinderechnungen 
u. s. w., — welche das Aktenformat nicht besitzen, sind besondere ihrem Größenverhältnis ent- 
sprechende Gestelle oder Schränke zu beschaffen.
	        
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