Contents: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

62 V. Schulordunung. 
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sind gehalten, von dem Eintritt oder Austritt volksschulpflichtiger Kinder 
der Ortsschulbehörde, in deren Bezirk die Eltern oder Vormünder oder 
Pflegeeltern der betreffenden Kinder wohnen, in der § 2 Absatz 1 be- 
zeichneten Weise Mitteilung zu machen. 
2. Gleiche Mitteilung haben die Ortsschulbehörden bezüglich solcher 
Kinder zu machen, deren Eltern oder Fürsorger ihren Wohnsitz nicht in einer 
zum Schulbezirk gehörigen Gemeinde haben (§ 3, 1 Absatz 3 und § 4, 
Absatz 2). 
* 7. 
1. Die pünktliche und sanbere Aufstellung und Fortführung der Schüler- 
listen ist Sache des (ersten) Lehrers. 
2. Die Listen mit ihren Beilagen sind von der Ortsschulbehörde, und 
zwar von dem Zeitpunkt an, mit welchem sämtliche Kinder des betreffenden 
Jahrgangs das schulpflichtige Alter zurückgelegt haben, noch mindestens 
7 Jahre lang aufzubewahren. 
II. Aufnahme in die Volksschue. 
88. 
Mindestens 8 Tage vor Beginn eines jeden Schuljahrs erläßt die 
Ortsschulbehörde eine Aufforderung zur Stellung bezw. Anmeldung der in 
das schulpflichtige Alter eintretenden Kinder. — Vergleiche das anliegende 
Muster II. 
Die Aufforderung ist in ortsüblicher Weise im Schulort und, wenn 
der Schulverband über mehrere Orte sich erstreckt, in jedem der beteiligten 
Orte bekannt zu machen. 
8 9. 
Spätestens vierzehn Tage nach Beginn des Schuljahrs hat der (erste) 
Lehrer der Ortsschulbehörde anzuzeigen, welche der in der Schülerliste auf— 
geführten Kinder, soweit sie nicht vom Schulbesuch befreit sind oder ent— 
bunden wurden (88 11 bis 14), die Schule nicht besuchen. Gegen die 
Eltern oder Fürsorger solcher Kinder ist nach § 4 des Gesetzes zu verfahren. 
  
Wenn ein Besuch der Schule durch Kinder von umbherziehenden Gewerbe- 
treibenden stattfindet (s. Zusatz 5 zu § 1 des E.U. G. — S. 70/711, ist in allen 
Fällen festzustellen, ob die Mitführung der Kinder in dem Wandergewerbeschein ge-
	        
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