Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

350 XXXV. 
II. 
§ 2 Ziffer 4 erhält folgenden Zusatz als Absatz 2: 
„Das Gleiche gilt für die mit einer Tiefgangslinie versehenen Lustfahrzeuge der See— 
schiffahrt, welchen die Flagge des Kaiserlichen Yachtklubs zu Kiel oder einer andern seitens 
des Uferstaates der befahrenen Strecke als zuständig anerkannten Gesellschaft verliehen worden ist.“ 
III. 
In § 3 Ziffer 2 werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben und durch folgende Bestimmung 
als Absatz 2 ersetzt: 
„Bezüglich der den Rhein oberhalb Duisburg befahrenden Schiffe dieser Art sind auch 
für Art und Zahl der Bemannung die Angaben im Schiffsattest maßgebend.“ 
IV. 
Hinter § 3 wird ein Paragraph als § Za# eingeschaltet mit der lberschrift: 
Größte zulässige Jahrgastzahl bei Versonendampfschiffen. 
§ 3 . 
1. Die zur Personenbeförderung bestimmten Dampfschiffe, welche den konventionellen Rhein 
oberhalb der Spijk'schen Fähre befahren, dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdem 
die größte zulässige Anzahl von Fahrgästen durch Sachverständige nach Maßgabe der bestehenden 
Vorschriften amtlich festgestellt worden ist. 
2. Die Angabe der amtlich festgestellten größten zulässigen Fahrgastzahl ist an geeigneten 
beim Betreten des Schiffes in die Augen fallenden Stellen mit deutlichen Buchstaben und 
Ziffern von mindestens 15 cm Höhe stets erkennbar in weißer oder gelber Farbe auf dunklem 
oder in schwarzer Farbe auf hellem Grunde anzuschreiben. 
3. Wird das Schiff nach Maßgabe des Artikels 22 Absatz 4 und 5 der revidierten Rhein- 
schiffahrts-Akte und der Ziffer 5 B des Schlußprotokolls hierzu einer Nachuntersuchung unter- 
worfen und ergibt sich die Notwendigkeit, die Feststellung der größten zulässigen Fahrgastzahl 
einer Nachprüfung zu unterziehen, so hat der Schiffseigner oder Schiffsführer den bezüglichen 
Anordnungen der Behörde Folge zu leisten und gegebenen Falles auch für die entsprechende 
Abänderung der Aufschriften (Ziffer 2) Sorge zu tragen. 
4 Die Aufnahme von Fahrgästen über die festgesetzte größte Anzahl hinaus ist verboten. 
Die Schiffsführer sind verpflichtet, den Anordnungen der Hafen- und Schiffahrts-Polizeibeamten 
zur Vermeidung einer Ülberfüllung des Schiffes nachzukommen. 
5. Bei Überschreitung der festgestellten größten Fahrgastzahl oder bei Eintritt einer 
Gefahr haben die vom Schiffsführer hierzu aufgeforderten Fahrgäste den Dampfer zu ver- 
lassen. Auch haben die Fahrgäste den Anordnungen des Schiffsführers zur Verhütung einer 
einseitigen Belastung des Schiffes Folge zu leisten. 
V. 
In § 7 wird zwischen Ziffer 1 und 2 folgender Zusatz als Ziffer La eingeschaltet:
	        
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