XXXV. 353
Bekanntmachung.
(Vom 14. September 1906.)
Die Einrichtung und das Verfahren der Behörden für die Untersuchung der Rheinschiffe betreffend.
Mit Rücksicht auf die Anderungen und Ergänzungen, welche die Rheinschiffahrts-
Polizeiordnung nach der Bekanntmachung vom heutigen mit Wirkung vom 1. Oktober d. J.
erfährt, werden auf Grund der zwischen den Uferstaaten getroffenen Vereinbarung mit Wirkung
vom genannten Tage ab die nachstehenden Bestimmungen der durch Bekanntmachung
vom 18 März 1905 veröffentlichten „Ordnung für die Untersuchung der Rheinschiffe“ (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 80 ff.) wie folgt ergänzt beziehungsweise abgeändert:
a. Der § 12 erhält als Absatz 2 folgenden Zusatz:
„Die Bestimmungen in Absatz 1 finden entsprechende Anwendung auf Lustfahrzeuge der
Seeschiffahrt, welchen die Flagge des Kaiserlichen Yachtklubs zu Kiel oder einer anderen seitens
des Uferstaats der befahrenen Strecke als zuständig anerkannten Gesellschaft verliehen worden ist."
b. Der § 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Für Rhein-Seeschiffe (§ 12) ist das Schiffsattest nach Anlage I) auszustellen.“
e. Der § 23 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„Für Ausstellung von Schiffahrtsattesten für Rhein-Seeschiffe sowie für die Erneuerung
von Einsenkungsklammern, sofern damit nicht andere Untersuchungsgeschäfte verbunden sind,
werden die Gebühren auf ½ ermäßigt." «
Gleichzeitig bringen wir die zur Ausführung der Bestimmungen der 88 10 und 11 der
oben gedachten „Ordnung für die Untersuchung der Rheinschiffe“ unter den Rheinuferstaaten
vereinbarten Anweisungen, nämlich:
1. Die Anweisung für die Schiffsuntersuchungs-Kommissionen hin-
sichtlich der Festsetzung der Bemannung der den Rhein oberhalb Duisburg
befahrenden Rheinschiffe von 15 Tonnen (300 Zentner) oder mehr Trag-
fähigkeit in Anlage l; .
2. die Anweisung, betreffend die Feststellung der größten zulässigen —
Anzahl von Fahrgästen auf Personendampfschiffen des Rheins in Anlage Ill ·
mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis, daß die Anweisungen gleichfalls auf 1. Oktober d. J. ·
in Kraft treten.
Karlsruhe, den 14. September 1906.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Dr. Stromeyer.