Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXXV. 355 
Von dieser Regel darf nur unter besonderen, nachfolgend näher bezeichneten Verhältnissen 
abgewichen werden. 
Einc Verstärkung der Bemannung durch Vermehrung der Mannschaft oder dadurch, 
daß ein Matrose an die Stelle des Schiffsjungen zu treten hat, darf in Betracht kommen: 
a. bei Schiffen von schwerfälliger oder unzweckmäßiger Form oder Einrichtung; 
b. bei Schiffen, auf welchen Großsegel gebraucht werden. 
4. 
Eine Verminderung der Bemannung oder der Ersatz eines Matrosen durch einen 
Schiffsjungen darf mit Ausnahme der unter Ziffer 2a erwähnten Schiffe unter 50 ##nTrag- 
fähigkeit in Betracht kommen: 
a. bei größeren Schiffen, welche mit außerordentlichen mechanischen Hilfsmitteln zur Hand- 
habung der schweren Anker und Schleppstränge, zum Anholen und Absetzen der 
Schiffe u. s. w. ausgerüstet sind; 
b. bei Schiffen, welche nach Angabe des Attestes nur für bestimmte kurze Strecken zuge- 
lassen sind, als welche im allgemeinen Strecken von weniger als 50 km angesehen werden. 
b. Jür Dampfschiffe. 
5.n 
Die Schiffsbemannung besteht außer dem mit Schifferpatent versehenen Schiffsführer aus 
Matrosen, Schiffsjungen, Maschinisten und Heizern. 
Bei der Festsetzung der Bemannung gilt für Matrosen und Schiffsjungen das in Ziffer 1 
Bemerkte. 
6. 
Als Regel sind — außer dem Schiffsführer — die nachstehend verzeichneten Mannschaften 
als erforderlich zu erachten: 
1. Für Schrauben= und Raddampfer von: 
  
Bis 60 qm Heizfläche 60 bis 120 qm Heizfläche 120 bis 200 qm Heizfläche 
  
1 
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1Mt-z»...- ». 1 Maschinist 38 sen 1 Maschinist 
atrose 1 Maschinist Matrose 1 Heizer 3 Matrosen 2 Heizer 
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1 Mann 1 Mann 1 Mann 1 2 Mann 3 Mann 3 Mann 
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Zusammen 2 Mann Zusammen 3 Mann Zusammen 6 Mann
	        
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