358 XXXV.
83.
Auf das Quadratmeter des ermittelten Flächeninhalts dürfen höchstens drei Fahrgäste
gerechnet werden, so daß auf den Fahrgast 0,33 qm Fläche entfällt. Je nach der Größe,
der Bauart und der Bestimmung des Schiffes sowie nach den bei der Besichtigung sich ergebenden
besonderen Umständen ist eine Beschränkung der so festgestellten Anzahl von Fahrgästen dahin
vorzunehmen, daß für den Fahrgast eine größere Fläche gerechnet wird. Die hierfür maß-
gebenden Gründe sind schriftlich niederzulegen.
Den Sachverständigen ist es anheimgegeben, eine praktische Erprobung der Stabilität des
Schiffes vorzunehmen.
In keinem Falle darf die zulässige Tragfähigkeit des Schiffes bei Aufnahme der ermittelten
Personenzahl unter Berechnung eines Gewichtes von 75 kg für jede Person überschritten
werden.
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Ist der Schiffseigner mit der festgestellten größten zulässigen Anzahl von Fahrgästen
nicht einverstanden, so ist ihm anheimzugeben, durch eine revisionsfähige Stabilitätsberechnung
mit Krängungsversuch oder durch praktische Erprobung die Berechtigung seines Einwurfs zu
erweisen.
Werden bei der Erprobung an Stelle von Personen Lasten verwendet, so ist das der
Personenzahl entsprechende Gewicht der Lasten um 10 Prozent zu erhöhen.
Bei der Stabilitätsberechnung sowie bei der Erprobung muß nachgewiesen sein, daß in
die tiefstliegenden Fenster und in solche Schiffsöffnungen, welche unmittelbar in den Schiffs-
raum führen und nicht wasserdicht verschließbar sind, Wasser nicht eintritt. Auch dürfen
sonstige Bedenken nicht vorhanden sein.
85.
Soll für ein zur Zeit des Erlasses gegenwärtiger Anweisung bereits im Betrieb befind-
liches Personendampfschiff die größte zulässige Anzahl von Fahrgästen nachträglich festgestellt
werden, so sind mit dem bezüglichen Gesuch möglichst die in § 1 Absatz 2 bezeichneten Schiffs-
pläne einzureichen. In jedem Falle sind die in § 2 geforderten Skizzen der zur Vermessung
gelangenden Deckflächen beizufügen.
DHyck und Verlag von Malsch & Vogel in Karizrute