Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

370 XXXVII. 
C. Der Führer des Kraftfahrzeugs. 
a. Eigenschaften des Führers. 
8 14. 
Das Führen von Kraftfahrzeugen ist nur solchen Personen gestattet und darf nur solchen 
Personen überlassen werden, die mit den Einrichtungen und der Bedienung des Fahrzeugs 
völlig vertraut sind und sich hierüber durch ein von einer behördlich anerkannten Stelle aus- 
gestelltes Zeugnis ausweisen können. Das Zeugnis ist dem Bezirksamt des Wohnorts des 
Führers zur Kenntnisnahme vorzulegen und von diesem, sofern gegen die Zuverlässigkeit und 
Befähigung der betreffenden Person Bedenken nicht bestehen, mit einem hierauf bezüglichen 
Vermerke zu versehen. Der Führer hat das Zeugnis bei sich zu führen und auf Verlangen 
den zuständigen Beamten vorzuzeigen. 
Personen unter 18 Jahren ist das Führen von Kraftfahrzeugen, insbesondere auch von 
Krafträdern nicht gestattet. Ausnahmen können von dem Bezirksamt mit Zustimmung des 
gesetzlichen Vertreters zugelassen werden. 
b. Besondere Pflichten des Führers. 
15. 
Der Führer ist dafür verantwortlich, daß das Kraftfahrzeug mit den nach dieser Ver- 
ordnung vorgeschriebenen Vermerken und polizeilichen Kennzeichen versehen ist, daß es in vor- 
geschriebener Weise beleuchtet ist, sowie dafür, daß bei der Benutzung des Fahrzeugs auf 
öffentlichen Wegen und Plätzen die durch § 5 Absatz 2 vorgeschriebene Bescheinigung mit- 
geführt wird. 
Der Führer ist verpflichtet, sich vor der Fahrt davon zu überzeugen, daß das Fahrzeug 
in ordnungsmäßigem Zustand ist und daß seine maschinellen sowie die im § 3 vorgeschriebenen 
Einrichtungen gut wirken. 
16. 
Der Führer ist zu besonderer Vorsicht in Leitung und Bedienung seines Fahrzeugs ver- 
pflichtet. Er darf von dem Fahrzeuge nicht absteigen, solange es in Bewegung ist, und darf 
sich von ihm nicht entfernen, solange der Motor angetrieben ist; auch muß er, falls er sich 
von dem Fahrzeug entfernen will, die nötigen Vorkehrungen treffen, daß kein Unbefugter den 
Motor antreiben kann. 
Auf den Haltruf oder das Haltzeichen eines als solcher kenntlichen Polizeibeamten hat der 
Führer sofort anzuhalten. Zur Keuntlichmachung eines Polizeibeamten ist auch das Tragen 
einer Dienstmütze ausreichend. 
* 17. 
Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und Verkehrsstörungen 
vermieden werden.
	        
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