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„Der Ruhegehalt beträgt bei zehn Dienstjahren dreißig Prozent des Durchschniltsbetrags der
für die letzten zehn Jahre der anrechnungsfähigen Dienstzeit, im Falle des § 10 Absatz 2
dreißig Prozent des Durchschnittsbetrags der für die gesamte aurechnungsfähige Dienstzeit sest
gestellten Einkommensanschläge; der Ruhegehalt steigt von zehn Dienstjahren an für jedes weitere
Dienstjahr um 1,25 Prozent und erreicht bei zweinndvierzig Dienstjahren den Höchstbetrag mit
siebenzig Prozent, darf jedoch den zuletzt maßgebenden Einkommensauschlag nicht übersteigen; bei der
Ausrechnung des Durchschnittsbetrages der Einkommensanschläge werden die letzten zehn vollen
Kalenderjahre zugrunde gelegt, falls dem Mitgliede mindestens zehn volle Kalenderjahre als
Dienstjahre angerechnet werden können; im Falle des § 10 Absatz 2 oder wenn einem Mit
gliede zehn Dienstjahre angerechnet werden können, die nicht zehn volle Kalenderjahre ergeben,
erfolgt die Ausrechuung des Durchschnittsbetrags unter Zugrundelegung der ganzen anrechnungs-
fähigen Dienstzeit. Die sich ergebenden Durchschnittsbeträge werden auf volle hundert Mark
aufgerundet.“
In §15 wird im Eingang des Absatzes 1 das Wort „Beamten“ durch „Mitglied“, in
Absatz 2 das Wort „Amter" durch „Dienststellungen“ ersetzt, sowie hinter „Sparkasse" ein-
gefügt: „oder anderen inländischen Körperschaften im Sinne des § 4“.
In § 16 Absatz 1 wird das Wort „Viertausend“ durch „Fünftausend“ ersetzt.
In § 19 Absatz 1 wird das Wort „jährlichen“ durch „regelmäßigen“ ersetzt und nach dem
Worte „Sparkassenverwaltungsrats“ eingefügt „beziehungsweise des Verwaltungsorgans sonstiger
nach § 4 in Betracht kommender Körperschaften“;
in § 19 Absatz 2 ist hinter „Sparkassen“ einzufügen „oder anderer Körperschaften im
Sinne des § 4“ und werden die Worte „eine jede dieser Gemeinden und Sparkassen“ ersetzt
durch „eine jede derselben“;
in § 19 Absatz 3 ist hinter „Sparkassen“ einzurücken „und anderer Körperschaften“.
In § 20 Absatz 1 hat der Eingang zu lauten:
„Alljährlich erfolgt während der drei ersten Kalendermonate in etwa einem Drittel der
Amtsbezirke durch die Bezirksämter“ u. s. f., und ist statt „sechs Monaten“ zu setzen „zwölf
Monaten“;
in § 20 wird als Absatz 4 beigefügt:
„Die nach Absatz 1 erforderliche Festsetzung der Reihenfolge der einzelnen Amtsbezirke
erfolgt durch den Verwaltungsrat der Anstalt mit Genehmigung des Ministeriums des Innern-
derart, daß die Nachprüfung der Diensteinkommensverhältnisse jedes Mitglieds innerhalb dreier
Jahre mindestens einmal gewährleistet ist.“
In § 22 werden die Worte „mit dem Todestage“ ersetzt durch „mit dem Ablauf des
Monats, in welchem der Ruhegehaltsempfänger stirbt,“.
In § 27 Absatz 1 Ziffer 2 werden die Worte „und der Anstalt bis zu seinem Tode
angehört hat (8 6)“ gestrichen;
in § 27 Absatz 2 ist hinter „Verschulden“ einzufügen „nach erlangter Mitgliedschaft".
In 8§ 31 erhält Absatz 1 folgende Fassung: