Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

384 XXXVIII. 
„Der Ruhegehalt beträgt bei zehn Dienstjahren dreißig Prozent des Durchschniltsbetrags der 
für die letzten zehn Jahre der anrechnungsfähigen Dienstzeit, im Falle des § 10 Absatz 2 
dreißig Prozent des Durchschnittsbetrags der für die gesamte aurechnungsfähige Dienstzeit sest 
gestellten Einkommensanschläge; der Ruhegehalt steigt von zehn Dienstjahren an für jedes weitere 
Dienstjahr um 1,25 Prozent und erreicht bei zweinndvierzig Dienstjahren den Höchstbetrag mit 
siebenzig Prozent, darf jedoch den zuletzt maßgebenden Einkommensauschlag nicht übersteigen; bei der 
Ausrechnung des Durchschnittsbetrages der Einkommensanschläge werden die letzten zehn vollen 
Kalenderjahre zugrunde gelegt, falls dem Mitgliede mindestens zehn volle Kalenderjahre als 
Dienstjahre angerechnet werden können; im Falle des § 10 Absatz 2 oder wenn einem Mit 
gliede zehn Dienstjahre angerechnet werden können, die nicht zehn volle Kalenderjahre ergeben, 
erfolgt die Ausrechuung des Durchschnittsbetrags unter Zugrundelegung der ganzen anrechnungs- 
fähigen Dienstzeit. Die sich ergebenden Durchschnittsbeträge werden auf volle hundert Mark 
aufgerundet.“ 
In §15 wird im Eingang des Absatzes 1 das Wort „Beamten“ durch „Mitglied“, in 
Absatz 2 das Wort „Amter" durch „Dienststellungen“ ersetzt, sowie hinter „Sparkasse" ein- 
gefügt: „oder anderen inländischen Körperschaften im Sinne des § 4“. 
In § 16 Absatz 1 wird das Wort „Viertausend“ durch „Fünftausend“ ersetzt. 
In § 19 Absatz 1 wird das Wort „jährlichen“ durch „regelmäßigen“ ersetzt und nach dem 
Worte „Sparkassenverwaltungsrats“ eingefügt „beziehungsweise des Verwaltungsorgans sonstiger 
nach § 4 in Betracht kommender Körperschaften“; 
in § 19 Absatz 2 ist hinter „Sparkassen“ einzufügen „oder anderer Körperschaften im 
Sinne des § 4“ und werden die Worte „eine jede dieser Gemeinden und Sparkassen“ ersetzt 
durch „eine jede derselben“; 
in § 19 Absatz 3 ist hinter „Sparkassen“ einzurücken „und anderer Körperschaften“. 
In § 20 Absatz 1 hat der Eingang zu lauten: 
„Alljährlich erfolgt während der drei ersten Kalendermonate in etwa einem Drittel der 
Amtsbezirke durch die Bezirksämter“ u. s. f., und ist statt „sechs Monaten“ zu setzen „zwölf 
Monaten“; 
in § 20 wird als Absatz 4 beigefügt: 
„Die nach Absatz 1 erforderliche Festsetzung der Reihenfolge der einzelnen Amtsbezirke 
erfolgt durch den Verwaltungsrat der Anstalt mit Genehmigung des Ministeriums des Innern- 
derart, daß die Nachprüfung der Diensteinkommensverhältnisse jedes Mitglieds innerhalb dreier 
Jahre mindestens einmal gewährleistet ist.“ 
In § 22 werden die Worte „mit dem Todestage“ ersetzt durch „mit dem Ablauf des 
Monats, in welchem der Ruhegehaltsempfänger stirbt,“. 
In § 27 Absatz 1 Ziffer 2 werden die Worte „und der Anstalt bis zu seinem Tode 
angehört hat (8 6)“ gestrichen; 
in § 27 Absatz 2 ist hinter „Verschulden“ einzufügen „nach erlangter Mitgliedschaft". 
In 8§ 31 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
	        
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