II. 17
8 35.
Aktenausscheidung.
Zur Vermeidung einer Überfüllung der Registraturräume und zur Ermöglichung raschen
Aufsuchens und Einlegens der Akten findet in entsprechenden Zeiträumen eine Ausscheidung
von Akten statt.
Als zur Vertilgung reif können aber nur solche Akten in Betracht kommen, für deren
Aufbewahrung keinerlei Interesse, sei es in allgemein wissenschaftlicher, staats-, gemeinde= oder
privatrechtlicher Hinsicht, obwaltet und bei denen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, daß ihr
Zweck nur ein vorübergehender war, sie also für spätere Zeiten entbehrlich geworden sind.
8 36.
Verfahren bei der Altenausscheidung.
Über die zur Ausscheidung reifen Akten fertigt der hierzu Beauftragte ein Verzeichnis in
doppelter Fertigung, in welchem außer dem Betreff die Zahl der Aktenhefte, das Jahr der
Aktenentstehung und das Datum der letzten Verfügung anzugeben ist.
Diese Verzeichnisse sind von dem Geschäftsfertiger mit der Beurkundung abzuschließen,
daß außer den hierin verzeichneten Akten keine weiteren Akten ausgeschieden wurden. Der
Gemeinderat hat nach vorgenommener Prüfung diese zu beurkunden und sodann mit dem
Ausscheidungsantrage Vorlage an das Bezirksamt zu erstatten, welches nach vorheriger Prüfung
und nach Anhörung des für den Amtsbezirk bestellten Pflegers der badischen historischen
Kommission sowie des Generallandesarchivs entsprechende Entschließung treffen wird.
Vor Genehmigung der Ausscheidung von seiten des Bezirksamts dürfen keine Akten
vernichtet werden.
§ 37.
Verwertung und Vernichtung der ausgeschiedenen Akten.
über die Verwertung und Vernichtung der zur Vertilgung bestimmten Akten hat der
Gemeinderat zu beschließen.
Dabei ist vorzubehalten, daß dieselben nur an einen inländischen Gewerbeunternehmer,
welcher sich verpflichtet, die Akten einzustampfen, ohne jemanden die Einsicht derselben zu
gestatten, zur technischen Verarbeitung als Papiermasse abgegeben werden dürfen.
8 38.
Postwertzeichen, Siegel und Stempel.
Postwertzeichen, Siegel und Stempel dürfen aus den in der Gemeinderegistratur ver-
bliebenen Akten, Urkunden und Gemeinderechnungen nicht entnommen oder herausgeschnitten
werden.
3.