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83.
Eine Ergänzung des in § 2 erwähnten Verzeichnisses hat bezüglich solcher Gemeinden
stattzufinden, in welchen in Zukunft die Seelenzahl von 500 erreicht wird oder die Verhältnisse
sich so gestalten, daß das Amt des Natschreibers im wesentlichen die ganze Zeit und Kraft
des Inhabers erfordert.
Über die nachträgliche Aufnahme und Streichung in dem Verzeichnis entscheidet endgültig
nach Anhörung der Gemeinde und des Bezirksrats das Ministerium des Innern.
§ 4.
Mit Zustimmung des Gemeinderats und der Gemeindevertretung können der Fürsorgekasse
auf Grund freiwilligen Beitritts als Mitglieder angehören:
1. Ratschreiber der nicht unter den § 2 fallenden Gemeinden, deren gesamte auf den
Einkommensanschlag anrechnungsfähige Dienstbezüge mindestens die Summe von 400 Mark
jährlich nicht bloß vorübergehend erreichen;
Bürgermeister, welche ihr Amt berufsmäßig (§ 3 Absatz 1) versehen, sofern dieselben
ein Berufseinkommen von mindestens 1000 Mark jährlich beziehen oder vor dem
Eintritt in das Bürgermeisteramt schon der Kasse als Mitglied angehört haben;
Gemeinderechner sowie sonstige Gemeindebeamte und Gemeindebedienstete einschließlich
derjenigen der Bezirksverbände und weltlichen Ortsstiftungen, welche ihr Amt berufs-
mäßig (§ 3 Absatz 1) versehen und deren gesamte auf den Einkommensauschlag
anrechnungsfähige Dienstbezüge mindestens die Summe von 400 Mark jährlich nicht
bloß vorübergehend erreichen.
Die nach Absatz 1 erforderliche Zustimmung wird für Verbandsbeamte ersetzt durch die
Zustimmung des Verbandsvorstands und der Bezirksversammlung beziehungsweise des Ver-
bandsausschusses. Die erteilte Zustimmung ist während der Dauer des bestehenden Dienst-
verhältnisses unwiderruflich.
Ferner können freiwillig der Fürsorgekasse als Mitglieder die Rechner und sonstigen
Beamten und Bediensteten der mit Gemeindebürgschaft versehenen Sparkassen unter den in
Absatz 1 Satz 1 und Ziffer 3 bezeichneten Voraussetzungen beitreten. Die Bestimmung des
Absatzes 2 findet hierbei sinngemäße Anwendung
Endlich können freiwillig der Fürsorgekasse als Mitglieder die Rechner, Beamten und
Bediensteten der Kreise, Handelskammern, Handwerkskammern und Ortskrankenkassen, der
Arbeitskammern sowie der Landwirtschaftskammer beitreten, soferne sie ihren Dienst berufs-
mäßig versehen und ihre gesamten, auf den Einkommensanschlag aurechnungsfähigen Dienst-
bezüge mindestens einen Betrag von 1000 Mark jährlich nicht bloß vorübergehend erreichen;
zum Beitritt ist die Zustimmung der für die bezeichneten Körperschaften bestehenden Ver-
waltungs= und Vertretungsorganc erforderlich; die erteilte Zustimmung ist während der Dauer
des bestehenden Dienstverhältnisses unwiderruflich.
Bekleidet einer der hiernach in Betracht kommenden Beamten oder Bediensteten gleich-
zeitig mehrere, nach ihrer Art zur Begründung der Mitgliedschaft geeignete Dienststellungen,
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