Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

394 XXXVIII. 
Gegen die Feststellung des Bezirksamts kann binnen einer Frist von einem Monat vom 
Tage der Eröffnung an gerechnet sowohl von seiten des Mitglieds, wie der Anstellungsgemeinde 
und des Verwaltungsrats der Anstalt die Beschwerde an das Ministerium des Innern ergriffen 
werden, welches auf dieselbe endgültig entscheidet. 
15. 
Der Einkommensanschlag setzt sich je nach der Art der dem Mitglied zukommenden Bezüge 
zusammen: 
1. aus dem Betrage des zugesicherten festen Gehalts; 
2. aus dem geordneten Wertanschlag für wandelbare Bezüge; 
3. aus dem geordneten Wertanschlag für Naturalbezüge. 
Versieht ein Anstaltsmitglied mehrere nach ihrer Art zur Begründung der Mitgliedschaft 
geeignete Dienststellungen gleichzeitig, so werden die sämtlichen Bezüge daraus nach ihrem 
Betrag oder Wertanschlag bei der Bildung des Einkommensanschlags insoweit berücksichtigt, 
als die betreffenden Dienste einer inländischen Gemeinde oder einer mit Gemeindebürgschaft 
versehenen inländischen Sparkasse oder anderen inländischen Körperschaften im Sinne des § 4 
geleistet werden. 
8 16. 
Der zulässige Höchstbetrag des Einkommensanschlags beläuft sich auf fünftausend Mark. 
Die Einkommensanschläge sind jeweils auf ganze Hundert in der Weise abzurunden, daß 
überschießende Beträge unter fünfzig Mark außer Betracht bleiben und solche von fünfzig Mark 
und darüber auf das nächste Hundert erhöht werden. 
17. 
Feste Gehalte dürfen nur nach Abzug der darin etwa enthaltenen Vergütungen für Dienst- 
aufwand, Kassenabgang, Beschaffung von Hilfskräften und dergleichen in den Einkommens- 
anschlag aufgenommen werden. 
8 18. 
Die Höhe des Wertanschlags für wandelbare Bezüge (Gebühren) und für Naturalbezüge 
wird bemessen nach dem tatsächlichen Durchschnittsertrag in den der jeweiligen Festsetzung 
vorangehenden drei Kalenderjahren mit Ausschluß der nur auf vorübergehenden Verhältnissen 
beruhenden Einkommensteile und nach Abzug des mit dem Ertrag verbundenen Aufwands. 
Kann der Wertanschlag nicht nach dem Reinertrag der letzten drei Jahre ermittelt werden, 
so ist er in anderer geeigneter Weise einstweilen festzustellen, vorbehaltlich der spätestens nach 
drei Jahren mit rückwirkender Kraft erfolgenden Berichtigung desselben auf Grund des tatsäch- 
lichen Ertrags. 
§ 19. 
Der Einkommensanschlag wird beim Eintritt eines Mitglieds in die Fürsorgekasse sofort, 
bei späteren Veränderungen der Bezüge oder ihres Wertanschlags aber anläßlich der regel-
	        
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