Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1906. (38)

XXXVIII. 397 
8 26. 
Jeder Ruhegehaltsempfänger ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat der Anstalt über alle 
für die Beurteilung der Frage des Erlöschens, des Ruhens und der Wiedergewährung des 
Ruhegehalts erheblichen Tatsachen auf Verlangen vollständigen Aufschluß zu geben, und kann 
hierzu nötigenfalls durch einstweilige Innehaltung des Ruhegehalts veranlaßt werden. 
III. Abschnitt. 
Die Hinterbliebenenversorgung. 
§ 27. 
Witwen= und Waisengeld erhalten nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften die bezugs- 
berechtigten Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Fürsorgekasse dann, wenn dasselbe: 
1. im Dienste nach einer Dienstzeit (§§# 11 und 12) von mindestens zehn Jahren ge- 
storben ist oder 
2. aus dem Dienst mit dem Recht auf Ruhegehalt bereits ansgeschieden war. 
Ist der Tod die Folge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, welche 
das Mitglied bei Ausübung des Dienstes oder aus Veranlassung desselben ohne eigenes Ver- 
schulden nach erlangter Mitgliedschaft sich zugezogen hat, so tritt der Anspruch auf Witwen- 
und Waisengeld auch ohne vorausgegangene zehnjährige Dienstzeit ein. 
8 28. 
Bezugsberechtigte Hinterbliebene sind die Witwe und die ehelichen unverheirateten Kinder 
unter achtzehn Jahren. 
Keinen Anspruch auf Witwen- und Waisengeld haben die Witwe und hinterbliebenen 
Kinder eines Mitgliedes aus solcher Ehe, welche erst nach dessen Ausscheiden aus dem Dienst 
geschlossen worden ist. 
Ebensowenig hat die Witwe Anspruch auf Witwengeld, wenn die Ehe mit dem verstorbenen 
Mitglied in einer Zeit geschlossen wurde, zu welcher das Leben desselben infolge von Krank- 
heit ernstlich bedroht war, sofern der Tod innerhalb dreier Monate vom Eheabschluß an 
gerechnet eingetreten ist. 
8 29. 
Das Witwengeld beträgt sechzig Prozent desjenigen Ruhegehalts, zu welchem der Verstorbene 
berechtigt gewesen ist oder am Todestag im Falle seines wegen Dienstunfähigkeit erfolgenden 
Ausscheidens aus dem Dienste berechtigt gewesen sein würde, darf jedoch niemals dreißig Prozent 
des für die Ruhegehaltsberechnung maßgebenden Einkommensanschlags überschreiten. 
Das Waisengeld beläuft sich für jedes Kind, wenn dessen Mutter lebt und zur Zeit des 
Todes des Mitgliedes zum Bezug von Witwengeld berechtigt ist, auf ein Fünftel des Witwen- 
geldes, in den übrigen Fällen auf ein Drittel des Witwengeldes. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1906. 58
	        
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